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Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht gemäß § 1 Absatz 3 Personalausweisgesetz
Kurzbeschreibung
Wenn für Sie eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt ist; Sie in einem Krankenhaus, Pflegeheim oder ähnlichen Einrichtung untergebracht sind oder Sie sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können, dann können Sie von der Pflicht befreit werden, einen Personalausweis zu haben.
Onlinedienstleistungen
Beschreibung
Personen können von der Ausweispflicht befreit werden, wenn
- sie dauerhaft (nicht nur durch einstweilige Anordnung) unter Betreuung stehen.
- sie handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von einem Betreuer oder von einer Person mit öffentlich beglaubigter (Vorsorge-) Vollmacht vertreten werden.
- sie dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind.
- sie wegen einer dauerhaften Behinderung nicht selbstständig am öffentlichen Leben teilnehmen können.
- sie die deutsche Staatsangehörigkeit haben.
Die Beantragung von der Ausweispflicht kann außerdem schriftlich oder durch persönliche Vorsprache einer verwandten Person, der betreuenden Person oder einer hierzu bevollmächtigten Person erfolgen.
Die erforderlichen Unterlagen für die Online-Beantragung und die persönliche Beantragung:
- Ein Nachweis über die Immobilität, zum Beispiel vom Hausarzt, Krankenhaus, Pflegeheim oder Pflegedienst
- Die bisherigen Ausweisdokumente
- Bei Beantragung durch Dritte: eine Vollmacht, dass Sie die Befreiung von der Ausweispflicht vornehmen dürfen beziehungsweise aktuelle Bestellungsurkunde
- Gültiges Ausweisdokument der Person, die den Befreiungsantrag vorlegt
Sie können bei der Online-Beantragung bei Bedarf am Ende des Formulars bis zu drei weitere Anlagen hochladen.
Sachgebiet Bürgerdienste
Weitere Informationen zum Thema Ausweise und Pässe finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI).
Es handelt sich bei dem Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht um einen Form-Solutions-Antrag, den die Gemeinde Alfter nutzt. Sollten Sie den Antrag abbrechen, werden Sie nicht auf diese Seite zurückgeleitet, sondern landen auf der Startseite des Kommunalportals. Leider ist aus technischen Gründen keine andere Lösung möglich.
- Sie müssen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
- Sie müssen mindestens 16 Jahre alt sein.
- Sie können sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen.
- Sie müssen in der Gemeinde Alfter mit dem Hauptwohnsitz gemeldet sein.
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Zuständige Einrichtungen
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Sachgebiet Bürgerdienste
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- Am Rathaus 7
- 53347 Alfter
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- Telefon:
0228 6484-214 - E-Mail:
buergerbuero@alfter.de
- Telefon:
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Zuständige Kontaktpersonen
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Profil: Link
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Position: Team
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Telefon: 0228 6484-212
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