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Wohnungsgeberbestätigung

Kurzbeschreibung

Im Rahmen des deutschen Bundesmeldegesetzes ist Jeder verpflichtet, die Änderung des Wohnsitzes anzuzeigen. Hierzu ist die persönliche Vorsprache im Bürgerbüro der Gemeinde Alfter erforderlich. Sofern Ihr Vermieter keine Wohnungsgeberbestätigung vorlegt, können Sie gerne die verlinkte Wohnungsgeberbestätigung ausfüllen. Diese sollten Sie ausgedruckt und unterschrieben zu Ihrer Vorsprache im Bürgerbüro mitbringen.

Beschreibung

Bei Familien reicht es aus, wenn einer der Meldepflichtigen die Anmeldung vornimmt. Dieser muss dazu die Ausweise bzw. Pässe und ggf. Aufenthaltstitel aller Familienangehörigen zur persönlichen Vorsprache im Bürgerbüro der Gemeinde Alfter mitbringen. Ausländische Ausweisdokumente müssen zwingend noch gültig sein, ansonsten ist eine melderechtliche Anmeldung nicht möglich.

Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres müssen von der Person angemeldet werden, in deren Wohnung sie mit einziehen (im Regelfall sind das die Erziehungsberechtigten). Zieht der Minderjährige mit nur einem Elternteil zu, ist zwingend das Einverständnis des anderen Elternteils für den Umzug erforderlich oder eine entsprechende Negativauskunft des Jugendamtes vorzulegen, dass keine gemeinsame elterliche Sorge vorliegt.

Bei volljährigen Familienmitgliedern muss derjenige selbst vorsprechen oder eine Vollmacht erteilen, welche dann zur Anmeldung mitzubringen ist.

Für Personen, die unter Betreuung stehen, liegt die Pflicht bei der Person, welche das Aufenthaltsbestimmungsrecht innehat. In diesem Fall ist die Bestellung oder ein entsprechender Gerichtsbeschluss sowie ein gültiges Ausweisdokument vorzulegen.

Jeder Meldepflichtige kann sich auch vertreten lassen, muss in diesem Fall aber zwingend das Anmeldeformular selbst unterschrieben haben. Die vertretende Person muss ausdrücklich schriftlich dazu bevollmächtigt sein, die Anmeldung vorzunehmen und ebenso in der Lage sein, alle erforderlichen Auskünfte über den Betroffenen erteilen zu können. Ebenso müssen alle Ausweisdokumente der zuziehenden Person zum Termin mitgebracht werden.

Zur Anmeldung benötigen Sie zwingend die vom Vermieter bzw. Eigentümer der neuen Wohnung ausgefüllte und unterschriebene Wohnungsgeberbestätigung. Sollten Sie in Ihr Eigentum ziehen, füllen Sie dieses Formular selbst aus und unterschreiben es. Wenn es sich um eine erst kürzlich erworbene Immobilie handelt, bringen Sie zur Sicherheit bitte einen Grundbuchauszug mit, damit Ihre Anmeldung auch dann erfolgen kann, wenn Sie noch nicht im Kataster der Gemeinde als Eigentümer vermerkt sind.

Bei Zuzug aus dem Ausland ist ggf. die Vorlage Ihrer Personenstandsurkunden (Heiratsurkunde, Scheidungsurteil, Geburtsurkunde etc.) im Original erforderlich. Diese Dokumente müssen dann nach ISO Norm von einem gerichtlich beeidigten und anerkannten Dolmetscher übersetzt sein. Nur so können Ihre Personenstandsdaten korrekt eingetragen oder verändert werden.

 

Ausnahmen von der Meldepflicht

  • Sollten Sie in Deutschland aktuell bei einer Meldebehörde gemeldet sein und für einen Zeitraum nicht länger als sechs Monate, eine weitere Wohnung (Zweitwohnung) beziehen, müssen Sie sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden. Sobald der Aufenthalt jedoch die sechs Monate überschreitet, muss eine Anmeldung für einen Nebenwohnsitz allerdings innerhalb von zwei Wochen veranlasst werden.
  • Wenn sich Ihr Hauptwohnsitz im Ausland befindet, müssen Sie sich erst dann anmelden, wenn der Aufenthalt in Deutschland drei Monate überschreitet.
  • Bürger, welche in Deutschland aktuell bei einer Meldebehörde gemeldet sind und diese Wohnung beibehalten, müssen sich nicht anmelden, wenn sie für einige Zeit in Krankenhäuser, Pflegeheime oder sonstige Einrichtungen der Heimerziehung, die der Betreuung pflegebedürftiger, eingeschränkter oder behinderter Menschen dienen, einziehen. Eine Anmeldung ist allerdings erforderlich, wenn die Einrichtung den zukünftigen, alleinigen Wohnsitz darstellt.

Bei der persönlichen Vorsprache zur Anmeldung im Bürgerbüro sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Wohnungsgeberbestätigung
  • Ausweisdokumente (Personalausweis, Reisepass, Kinderreisepass, Nationalpass und elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)) von jeder anzumeldenden Person, insbesondere die Personalausweise und elektronischen Aufenthaltstitel zur Eintragung der Anschriftenänderung
  • Bei Zuzug aus dem Ausland ist die Vorlage von Personenstandsurkunden (Eheschließung, Ehescheidung, Geburtsurkunden von Kindern) im Original erforderlich
  • Einverständniserklärung des Sorgeberechtigten oder Negativbescheinigung des Jugendamtes (wird nur benötigt, wenn Kinder oder Jugendliche mit nur einem Sorgeberechtigten zuziehen)
  • Bei Betreuungen oder Pflegschaften, die das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfassen, die Bestellung zum Betreuer oder zur Betreuerin beziehungsweise der Gerichtsbeschluss sowie ein gültiges Ausweisdokument
  • Sofern Sie die melderechtliche Anmeldung durch einen schriftlich Bevollmächtigten vornehmen lassen, sind eine schriftliche Vollmacht und Ihre Ausweisdokumente vorzulegen

Sachgebiet Bürgerdienste

Wenn Sie nach Alfter ziehen oder innerhalb von Alfter umziehen, müssen Sie sich gemäß § 17 Abs. 1 Bundesmeldegesetz innerhalb von zwei Wochen nach Ihrem Einzug/ Umzug anmelden.

Verspätete Anmeldungen werden mit einem Bußgeld geahndet.

Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, wenn ein tatsächlicher Bezug der Wohnung weder stattfindet noch beabsichtigt ist. Ein Verstoß gegen dieses Verbot stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Das Unterlassen einer Bestätigung des Ein- oder Auszugs sowie die falsche oder nicht rechtzeitige Bestätigung der Ein- oder Auszugs können als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

Technischer Hinweis: Es handelt sich bei diesem Dienst um einen Online-Dienst der Gemeinde Alfter. Sollten Sie den Antrag abbrechen, werden Sie nicht auf das Kommunalportal zurückgeleitet, sondern auf die Internetseite der Gemeinde Alfter zurückgeführt.

Die melderechtliche Anmeldung ist gebührenfrei.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen