BIS: Suche und Detail

Führungszeugnis

Kurzbeschreibung

Wenn Sie nachweisen müssen, ob Sie vorbestraft sind oder nicht, können Sie ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragen.

Sie können im Bürgerbüro der Gemeinde Alfter ein Privat-, Behörden-, erweitertes oder Europäisches Führungszeugnis beantragen und die Gemeindeverwaltung leitet Ihren Antrag an das Bundesamt für Justiz in Bonn weiter. Das Bundesamt für Justiz stellt das entsprechende Führungszeugnis aus und sendet es an Sie oder an die von Ihnen benannte Behörde.

Für die Ausstellung eines Privat-, Behörden- und erweitertes Führungszeugnisses können Sie den Online-Antrag der Gemeinde Alfter mit integrierter Bezahlfunktion nutzen. Eine persönliche Antragsstellung bei der Gemeinde Alfter ist alternativ auch möglich.

Onlinedienstleistungen

Beschreibung

Privatführungszeugnis

Sie benötigen ein Privatführungszeugnis, wenn Sie Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber nachweisen sollen, dass Sie nicht vorbestraft sind. Wenn Sie bei einer Behörde arbeiten oder eine amtliche Erlaubnis beantragen möchten, benötigen Sie ein Behördenführungszeugnis.

Erweitertes Führungszeugnis

Zum besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexuellem Missbrauch kann eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber seit dem 1. Mai 2010 von jeder Person, die beruflich oder ehrenamtlich Minderjährige betreut, erzieht oder ausbildet, ein erweitertes Führungszeugnis verlangen. Bislang wurden im Zentralregister nur Strafen über 90 Tagessätze oder drei Monate Gefängnis festgehalten. Im erweiterten Führungszeugnis werden nun auch Strafen für Sexualdelikte erfasst, die unter diesen Grenzen liegen, etwa eine Verurteilung wegen Besitzes von Kinderpornografie oder Exhibitionismus.

Die Neuregelung gilt für Schulen und Kindertagesstätten sowie für alle anderen Berufsgruppen, die vermehrten Kontakt zu Minderjährigen haben. Hierunter fallen beispielsweise Schulbusfahrerinnen und Schulbusfahrer, Sporttrainerinnen und Sporttrainer, Leiterinnen und Leiter von Jugendgruppen. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber entscheidet selbst, ob ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt werden muss. Auch hier wird unterschieden zwischen erweitertem Privatführungszeugnis und erweitertem Behördenführungszeugnis.

Bei der Online-Antragstellung werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Personalausweis oder Reisepass bzw. Aufenthaltstitel (mit freigeschalteter eID-Funktion oder als Kopie mit Vorder- und Rückseite zum Upload)
  • Beim Behördenführungszeugnis: genaue Anschrift der Behörde, da das Führungszeugnis direkt an die Behörde gesandt wird, ggf. das dortige Aktenzeichen
  • Für ein erweitertes Führungszeugnis: Vorlage einer schriftlichen Aufforderung von der Stelle, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen aus § 30 a Absatz 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) vorliegen
  • Falls ein gebührenfreies Führungszeugnis für eine ehrenamtliche Tätigkeit ausgestellt werden soll: Bestätigung der Einrichtung, für die Sie das Ehrenamt ausüben

Bei der persönlichen Antragsstellung werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Personalausweis oder Reisepass bzw. Aufenthaltstitel
  • Angabe des Verwendungszwecks
  • Beim Behördenführungzeugnis: genaue Anschrift der Behörde, da das Führungszeugnis direkt an die Behörde gesandt wird, ggf. das dortige Aktenzeichen
  • Für ein erweitertes Führungszeugnis: Vorlage einer schriftlichen Aufforderung von der Stelle, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen aus § 30 a Absatz 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) vorliegen
  • Falls ein gebührenfreies Führungszeugnis für eine ehrenamtliche Tätigkeit ausgestellt werden soll: Bestätigung der Einrichtung, für die Sie das Ehrenamt ausüben

Beantragung aus dem Ausland:

  • Bei einer Beantragung aus dem Ausland kann der Antrag schriftlich - mit amtlich bestätigten Personendaten und Unterschrift - direkt beim Bundesamt für Justiz gestellt werden.

Sachgebiet Bürgerdienste

Die Zustellung erfolgt durch das Bundesamt für Justiz und kann ein bis vier Wochen dauern.

Verlängerte Bearbeitungszeiten: Bitte beachten Sie, dass es bei der Erteilung von Führungszeugnissen aktuell aufgrund es hohen Antragsaufkommens zu längeren Bearbeitungszeiten kommen kann.

Hinweis zur Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses: Wenn Sie das erweiterte Führungszeugnis als Nachweis für Ihren Arbeitgeber brauchen (z. B. wenn Sie mit Kindern arbeiten), dann müssen Sie angeben, dass das Führungszeugnis direkt an den Arbeitgeber versendet werden soll. Eine Zusendung an die eigene Adresse ist in diesem Fall nicht möglich. Im weiteren Verlauf des Online-Formulars müssen Sie dann die Adresse Ihres Arbeitgebers angeben und den Nachweis hochladen, dass das erweiterte Führungszeugnis für Ihre Berufsausübung erforderlich ist. In diesen Fällen entfällt die Kostenpflicht nicht, sondern Sie müssen für die Ausstellung des Führungszeugnisses zahlen.

Technischer Hinweis: Es handelt sich bei diesem Dienst um einen Online-Dienst der Gemeinde Alfter. Sollten Sie den Antrag abbrechen, werden Sie nicht auf das Kommunalportal zurückgeleitet, sondern auf die Internetseite der Gemeinde Alfter zurückgeführt.

  • Sie müssen in der Gemeinde Alfter gemeldet sein. Eine Rückerstattung für unberechtigte Antragssteller ist ausgeschlossen.
  • Sie müssen das 14. Lebensjahr vollendet haben
  • Sie müssen geschäftsfähig sein

Wenn Sie das Führungszeugnis online beantragen möchten:

  • Nutzen Sie den verlinkten Online-Antrag zur Beantragung des Führungszeugnisses.
  • Sie brauchen als Identitätsnachweis einen elektronischen Personalausweis, einen elektronischen Aufenthaltstitel oder eine eID-Karte, jeweils mit freigeschalteter PIN, die AusweisApp2 und gegebenenfalls ein digitales Erfassungsgerät (zum Beispiel Scanner oder Digitalkamera), um Nachweise hochzuladen.
  • Sie bekommen das beantragte Führungszeugnis per Post nach Hause gesandt.
  • Sollte der Antrag nicht erfolgreich gestellt worden sein, erhalten Sie entweder unmittelbar online oder nachträglich eine entsprechende Information.
  • Wenn Sie das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragen, wird es direkt an die Behörde übersandt. Wenn Sie vermuten, dass das Führungszeugnis Eintragungen enthält, können Sie beantragen, dass es zunächst an ein von Ihnen benanntes Amtsgericht übersandt wird, damit Sie es dort einsehen können. Sie können dann entscheiden, ob es an die Behörde weitergeleitet oder vernichtet wird.

Wenn Sie das Führungszeugnis persönlich beantragen möchten:

  • Stellen Sie bei der Gemeinde Alfter einen Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses. Sie müssen dort Ihre Identität nachweisen. Dazu dient ein amtliches Ausweisdokument.
  • Gegebenenfalls müssen Sie nachweisen, dass Sie die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates besitzen.
  • Die Gemeinde Alfter leitet den Antrag dann an das Bundesamt für Justiz weiter.
  • Sie bekommen das beantragte Führungszeugnis per Post nach Hause geschickt.
  • Wenn Sie das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragen, wird es direkt an die Behörde übersandt. Wenn Sie vermuten, dass das Führungszeugnis Eintragungen enthält, können Sie beantragen, dass es zunächst an ein von Ihnen benanntes Amtsgericht übersandt wird, damit Sie es dort einsehen können. Sie können dann entscheiden, ob es an die Behörde weitergeleitet oder vernichtet wird.

Beanstandungen des Führungszeugnisses und sonstige Anträge, die in Form eines Justizverwaltungsakts mittels Bescheid abzulehnen sind, können mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) angefochten werden.

Für die Ablehnung eines Antrags auf Gebührenbefreiung gilt § 22 des Gesetzes über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG).

Für Beantragung eines Führungszeugnis beträgt die Gebühr 13,00 Euro. Für ehrenamtliche Tätigkeiten ist die Beantragung des Führungszeugnisses gebührenfrei. Die ehrenamtliche Tätigkeit muss bei der Antragsstellung nachgewiesen werden.

Klassische Kreditkarte

giropay

Paypal

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen