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Führungszeugnis (Bundesamt für Justiz)

Kurzbeschreibung

Das Führungszeugnis, umgangssprachlich auch "polizeiliches Führungszeugnis" genannt, ist eine auf grünem Spezialpapier gedruckte Urkunde, die bescheinigt, ob die betreffende Person vorbestraft ist oder nicht.

Beschreibung

Das Führungszeugnis kann in vier unterschiedlichen Ausführungen ausgestellt werden:

  1. Privatführungszeugnis: Wird für persönliche Zwecke, z. B. zur Vorlage beim Arbeitgeber, benötigt. Das Führungszeugnis wird durch das Bundesamt für Justiz ausgestellt und dann an die antragsstellende Person übersandt.
  2. Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (z. B. für die Erteilung einer Fahrerlaubnis): Enthält neben strafgerichtlichen Entscheidungen auch bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden (z. B. den Widerruf einer Berufserlaubnis). Ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer deutschen Behörde wird der betreffenden Behörde unmittelbar übersandt.
  3. Erweitertes Führungszeugnis: Benötigen vor allem Personen, die im Kinder- und Jugendbereich tätig werden wollen (z. B. an Schulen oder im Sportverein). Dieses enthält auch Eintragungen, die in besonderer Weise für die Eignungsprüfung für den Umgang mit Kindern und Jugendlichen von Bedeutung sind.
  4. Europäisches Führungszeugnis: Erhalten Personen, die - neben oder anstatt der deutschen - die Staatsangehörigkeit eines oder mehrerer anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreiches Großbritanniens und Nordirlands besitzen.

(Sachgebiet Bürgerdienste)

Sie können im Rahmen der Online-Antragsstellung zur Nachverfolgung Ihres Antrags ein Benutzerkonto einrichten. Darin wird Ihnen der Bearbeitungsstand zu Ihrem Antrag angezeigt. Rückfragen zu Ihrem Antrag können bequem und schnell über das Benutzerkonto geklärt werden. Ohne Benutzerkonto ist eine Klärung eventueller Rückfragen nur auf dem Postweg möglich.

Weiterführende Informationen hält das Bundesamt für Justiz auf seiner Internetseite bereit.

Online-Zahlung ausschließlich per Kreditkarte möglich:

Die Zahlung der Gebühr zur Online-Beantragung ist beim Bundesamt für Justiz momentan ausschließlich per Kreditkarte möglich, da die bis Ende 2024 noch zur Verfügung stehende Bezahlart giropay ihre Dienste eingestellt hat. Das Bundesamt für Justiz prüft derzeit mögliche alternative Bezahlmethoden.

Verlängerte Bearbeitungszeit bei Führungszeugnissen mit Nachweisen:

Bei der Bearbeitung von Online-Anträgen auf Erteilung von Führungszeugnissen, zu denen ein Nachweis hochgeladen werden muss, kommt es aktuell aufgrund des hohen Antragsaufkommens zu Bearbeitungszeiten von mehr als vier Wochen. Bitte planen Sie bei der Beantragung deshalb eine entsprechende Vorlaufzeit ein.
Zur Beschleunigung der Klärung eventueller Rückfragen wird dringend empfohlen, ein Benutzerkonto anzulegen und die Antrags-ID zu notieren.

Änderungen bei Anträgen für Führungszeugnisse und Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister mit Apostille oder Endbeglaubigung:

Behörden ausländischer Staaten verlangen zur Anerkennung des Führungszeugnisses oder einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (GZR) unterschiedliche Echtheitsbescheinigungen. Die Echtheit des Führungszeugnisses oder der GZR-Auskunft kann unter anderem durch die Erteilung einer Apostille bzw. Endbeglaubigung durch das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA), das zum Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes gehört, bestätigt werden.

Bislang wurden durch das Bundesamt für Justiz (BfJ) erteilte Führungszeugnisse und GZR-Auskünfte direkt an das BfAA zur Anbringungen einer Apostille oder Endbeglaubigung weitergeleitet. Aufgrund eines neuen Antrags- und Zahlungsverfahrens für Apostillen und Endbeglaubigungen beim BfAA ist dies bei einer Beantragung des Führungszeugnisses oder der GZR-Auskunft aus dem Inland ab dem 9. Dezember 2024 nicht mehr möglich.

Bei einer Beantragung des Führungszeugnisses oder GZR-Auskunft aus dem Ausland ist eine unmittelbare Weiterleitung des Führungszeugnisses oder der GZR-Auskunft durch das BfJ an das BfAA ab dem 16. Dezember 2024 nur noch bei einer vorherigen Beantragung der Apostille oder Endbeglaubigung beim BfAA möglich.

Das neue Antragsverfahren beim BfAA wird ab dem 9. Dezember 2024 eingeführt. Details zum neuen Antragsverfahren beim BfAA finden Sie auf der Internetseite des BfAA.

Bei Verfahrensfragen zur Erteilung einer Apostille bzw. Endbeglaubigung wenden Sie sich bitte telefonisch unter 030-184730 16500 (Mo - Fr von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr) oder über das Kontaktformular an das BfAA.

Eine Antragsstellung ist nur für Sie selbst oder eine von Ihnen gesetzlich vertretene Person möglich. Im Rahmen der Online-Beantragung müssen bestimmte Angaben, beispielsweise die Vertretungsmacht, nachgewiesen werden. Die erforderlichen Nachweise sind im Online-Antrag hochzuladen.

Die Gebühr beträgt 13 Euro und ist online zu bezahlen.

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