Bezirksregierung Düsseldorf: Prüfsachverständiger technischer Anlagen
Kurzbeschreibung
Die Bezeichnung Prüfsachverständiger in einer bestimmten Fachrichtung dürfen Sie nur führen, wenn Sie in diesem Fachbereich und dieser Fachrichtung anerkannt sind (§ 3 i. V. m. § 2 Abs. 1 Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten - Prüfverordnung - PrüfVO NRW).
Über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW können Sie die folgenden Dienstleistungen bei der Bezirksregierung Düsseldorf beantragen:
- Antrag auf Anerkennung als Prüfsachverständiger nach § 4 PrüfVO NRW
- Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als Prüfsachverständiger nach PrüfVO NRW
Onlinedienstleistungen
Beschreibung
Prüfsachverständige für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen können in verschiedenen Fachrichtungen anerkannt werden (§ 5 PrüfVO NRW):
In der Fachrichtung Versorgungstechnik sind dies die Teilfachrichtungen, die folgende Anlagen umfassen:
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- Lüftungsanlagen einschließlich Druckbelüftungsanlagen
- CO-Warnanlagen
- natürliche und maschinelle Rauchabzugsanlagen und
- Feuerlöschanlagen
und in der Fachrichtung Elektrotechnik die Teilfachrichtungen, die folgende Anlagen umfassen:
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- Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
- Sicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstromversorgungsanlagen und
- elektrische Anlagen.
In dem Anerkennungsverfahren wird geprüft, ob Sie die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen, insbesondere ob Sie über die für die Tätigkeit erforderlichen Sachkenntnisse verfügen. Zur Feststellung, ob Sie über die erforderlichen Sachkenntnisse verfügen, wird eine Prüfung durch eine von der Bezirksregierung bestimmte Stelle erstellt. Dabei müssen Sie Ihre Kenntnisse neben der Bearbeitung von schriftlichen und praktischen Aufgaben im schriftlichen Prüfungsteil auch in einem Prüfungsgespräch (mündlicher Prüfungsteil) nachweisen. Nach der staatlichen Anerkennung sind Prüfsachverständige (§ 3 PrüfVO NRW) berechtigt, die von ihrer Anerkennung umfasst technischen Anlagen in bestimmten Sonderbauten nach § 1 Abs. 1 S. 1 PrüfVO NRW sowie die dafür bauordnungsrechtlich geforderten Brandschutzmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit zu prüfen.
Wenn Sie aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat kommen, dürfen Sie die Bezeichnung "Prüfsachverständiger für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen" grundsätzlich nur führen,
- wenn Sie entweder die Bezeichnung auf Grund einer Regelung eines Landes der Bundesrepublik Deutschland, in dem Sie Ihren Wohnsitz, Ihre Niederlassung oder überwiegende Beschäftigung haben, führen dürfen oder
- wenn Sie die materiellen Anforderungen zur Eintragung in die entsprechende Liste erfüllen.
Sie haben als auswärtiger Prüfsachverständiger das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher anzuzeigen bzw. eine Bescheinigung über die Erfüllung der materiellen Anforderungen zu beantragen.
§ 4 i. V. m. § 5 Prüfverordnung (PrüfVO NRW) - Voraussetzungen für die Anerkennung
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Prüfverordnung (PrüfVO NRW) - Umfang der Prüfberechtigung
§ 3 Abs. 2 und 3 Prüfverordnung Nordrhein-Westfalen (PrüfVO NRW)
Antrag auf Anerkennung:
Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt:
- Abschriften/ Ablichtungen/ Kopien der Arbeitszeugnisse, als Nachweis über eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung als Ingenieur in der Fachrichtung, in der die Prüfstätigkeit ausgeübt werden soll,
- Ausführlicher Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs und der Berufsausübung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
- Jeweils eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Abschlusszeugnisses der Ausbildungsstätte sowie aller Zeugnisse über die bisherigen Beschäftigungen,
- Bestätigung der Hochschule, aus der sich Ihre Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ ergibt,
- Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O oder P) oder ein gleichwertiges Dokument eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der nicht älter als drei Monate sein soll.
- Hinweis: Bitte beachten Sie, dass bei längeren Anerkennungsverfahren der Umstand eintreten könnte, dass mehrere Führungszeugnisse eingereicht werden müssen.
- Erklärung der antragstellenden Person, dass sie oder er nur Prüfungen nach bestem Wissen und Gewissen selbst durchführen wird und bei denen ihre oder seine Unparteilichkeit gewahrt ist und
- Aufstellung der Prüfgeräte der antragstellenden Person und der Hilfsmittel und Einrichtungen, auf die kurzfristig zurückgegriffen werden kann.
Aufnahme der Tätigkeit:
- Kopie des Ausweisdokuments der antragstellenden Person,
- Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung in einem Mitgliedsstaat der EU (oder gleichgestelltem Staat) zur Wahrnehmung der Tätigkeit,
- Nachweis über die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen:
- Nachweis über die Erfüllung vergleichbarer Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit im Staat der Niederlassung bzw.
- Nachweise über die tatsächliche Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen
Antrag auf Anerkennung:
Der Antrag ist nicht fristgebunden. Die Absendung Ihres Antrags wird Ihnen mittels einer automatisch generierten Bestätigung bescheinigt.
Hierzu ergeht folgender rechtlicher Hinweis: Der in der o. g. Bescheinigung bestätigte Versand ihres Antrages an die Anerkennungsbehörde vermag nicht den Beginn der Entscheidungsfrist gemäß § 6 Abs. 2 S. 4, 5 PrüfVO NRW i. V. m. § 42a VwVfG NRW auszulösen.
Die vorstehende Entscheidungsfrist verlangt von der Anerkennungsbehörde über Ihren Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eingang vollständiger Unterlagen zu entscheiden. Die Frist beginnt zu laufen, wenn sämtliche erforderlichen Unterlagen inklusive des Nachweises Ihrer besonderen Sachkunde (Prüfergebnis) vorliegen.
Aufnahme der Tätigkeit:
Die Anmeldung ist jederzeit möglich.
Technischer Hinweis:
Die Beantragung der Anerkennung als Prüfsachverständiger nach § 4 PrüfVO NRW kann nur über das Wirtschafts-Service-Portal nur mittels eines ELSTER-Zertifikats erfolgen.
Antrag auf Anerkennung:
Damit Sie als Prüfsachverständiger für eine oder mehrere der o. g. (Teil-) Fachrichtungen anerkannt werden, müssen Sie
- nachweisen, dass Sie Ihre Hauptwohnung, Ihre Niederlassung oder Ihre überwiegende berufliche Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen haben,
- nachweisen, dass Sie aufgrund des Ingenieurgesetzes vom 5. Mai 1970 (GV. NRW. S. 312), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272), die Berufsbezeichnung ,,Ingenieur“ zu führen berechtigt sind und mindestens fünf Jahre Berufserfahrung als Ingenieur in der Fachrichtung haben, in der Sie die Prüftätigkeit ausüben möchten,
- die für die Ausübung der Tätigkeit als Sachverständiger erforderlichen Sachkenntnisse in der Fachrichtung besitzen, auf die sich Ihre sachverständige Tätigkeit bezieht und über die notwendigen Prüfgeräte und Hilfsmittel verfügen,
- nach Ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass Sie den Aufgaben eines Sachverständigen gewachsen sind und Sie diese unparteiisch und gewissenhaft erfüllen werden,
- nachweisen, dass Sie nicht für die Fachrichtung bereits in anderen Ländern bauaufsichtlich anerkannter Sachverständiger sind und
- nachweisen, dass Sie noch nicht das 70. Lebensjahr vollendet haben.
Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit:
Wenn Sie in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (oder diesem gleichgestellten Staat) zur Wahrnehmung dieser Aufgabe niedergelassen sind, sind Sie berechtigt, als Prüfsachverständiger in Nordrhein-Westfalen tätig zu werden, wenn Sie
- hinsichtlich ihres Tätigkeitsbereichs eine vergleichbare Berechtigung besitzen und
- dafür hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten (1. Alternative) oder
- wenn Ihnen die Anerkennungsbehörde bescheinigt hat, dass Sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereichs für eine Anerkennung als Prüfsachverständiger erfüllen (2. Alternative).
Voraussetzung ist weiter, dass Sie die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.
Technische Voraussetzungen:
Um den Antrag über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW einreichen zu können, müssen Sie angemeldet sein. Es existieren 2 Anmeldeoptionen:
- Anmeldung mit der eID-Funktion Ihres Personalausweises mittels der AusweisApp und Ihrem Nutzerkonto der BundID oder eines noch existierenden Länderkontos.
- Anmeldung mit Ihrem Unternehmenskonto auf ELSTER-Basis.
Antrag auf Anerkennung:
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW
Tarifstelle 2.9.2.1
Entscheidung über die Anerkennung als Sachverständiger für die Prüfung bestimmter Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung in baulichen Anlagen nach § 50 der Landesbauordnung 2018
Gebühr: 100 Euro bis 500 Euro
Im Übrigen werden zudem Kosten für die Absolvierung und Abnahme der Prüfung von der jeweiligen Prüfstelle erhoben. Diese erteilt Ihnen weitergehende Informationen.
Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit:
Diese Verwaltungsleistung ist kostenlos.
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Zuständige Einrichtungen
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- PLZ: 40474 Ort: Düsseldorf
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