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Reisepass

Kurzbeschreibung

In vielen Ländern außerhalb der Europäischen Union (EU) benötigen Sie bei der Einreise einen Reisepass. Mit der deutschen Staatsangehörigkeit und Hauptwohnsitz in Alfter können Sie einen deutschen Reisepass im Bürgerbüro der Gemeinde Alfter beantragen.

Für die Beantragung des Reisepasses ist Ihr persönliches Erscheinen im Bürgerbüro der Gemeinde Alfter notwendig.

Beschreibung

Der deutsche Reisepass ermöglicht es Ihnen, als Touristin oder Tourist ohne Visum in über 170 Staaten weltweit einzureisen. Seit dem 01.11.2007 sind in jedem neu beantragten Reisepass Fingerabdrücke der Inhaberin bzw. des Inhabers zu speichern. Diese werden im Rahmen der Antragsstellung vollelektronisch abgenommen.

Der Reisepass:

  • ist sowohl innerhalb der EU als auch außerhalb der EU anerkannt,
  • hat einen Chip und
  • ist für Personen in jedem Alter ab Geburt beantragbar
  • biometrisches digitales Passfoto: angefertigt im Bürgerbüro vor Ort oder den QR-Code eines registrierten Fotodienstleisters
  • sofern vorhanden und noch nicht entwertet:
    • Reisepass
    • vorläufiger Reisepass
    • Personalausweis
    • vorläufiger Personalausweis
    • Kinderreisepass
  • gegebenenfalls Ihre Geburtsurkunde
  • bei der erstmaligen Ausstellung eines Reisepasses in Alfter müssen Sie bitte zusätzlich Ihren Personalausweis mitbringen.
  • bei Antrag für ein Kind unter 16 Jahren:
    • Ausweisdokumente der anwesenden sorgeberechtigten Person(en)
    • gegebenenfalls Einverständniserklärung und eine Kopie des Ausweises der nicht anwesenden sorgeberechtigten Person
    • gegebenenfalls Sorgerechtsnachweis bei nur einer sorgeberechtigten Person
  • gegebenenfalls Urkunde mit aktueller Namensführung, zum Beispiel
    • Geburts-, Heirats-, Eheurkunde
    • Familienbuch
    • Erklärung über die Namensführung
  • gegebenenfalls sind weitere Unterlagen notwendig, zum Beispiel
    • bei Verlust durch Diebstahl: polizeiliche Meldung

Bürgerbüro der Gemeinde Alfter

Die Geltungsdauer von Reisepässen bei Personen unter 24 Jahren beträgt 6 Jahre, bei Personen über 24 Jahren 10 Jahre.

Ihr Reisepass verliert dei Gültigkeit vor Erreichen des eingetragenen Datums des Gültigkeitsendes, wenn

  • eingetragene persönliche Angaben nicht mehr auf Sie zutreffen oder
  • Ihr Lichtbild nicht mehr eindeutig für Identifizierungen geeignet ist. Das kann insbesondere bei Reisepässen für Säuglinge oder Kleinstkinder der Fall sein.

Wenn Ihr Reisepass bereits vor dem Ablauf der Gültigkeit vollständig mit Sichtvermerken bestempelt ist und Sie weitere Reisen planen, müssen Sie einen neuen Reisepass beantragen.

Mit der Ausstellung des Reisepasses ist vier bis fünf Wochen nach der Beantragung zu rechnen.

Ein Express-Reisepass kann binnen drei Werktagen ausgestellt werden. Voraussetzung ist, dass die Bestellung bis 12:00 Uhr beim Passhersteller eingetroffen ist.

Informationen zur Abschaffung des Kinderreisepasses zum 01.01.2024:

Der Bundestag hat mit dem Gesetzentwurf zur "Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens" vom 08.10.2023 den Wegfall des Kinderreisepasses zum 01.01.2024 beschlossen. Kinderreisepässe, die bis Ende 2023 ausgestellt oder verlängert wurden, behalten Ihre Gültigkeit bis

  • zum abgegebenen Ablaufdatum
  • die gemachten Angaben auf dem Kinderreisepass nicht mehr zutreffen
  • das Foto nicht mehr zur eindeutigen Identifizierung Ihres Kindes ausreicht

Neue Kinderreisepässe können nicht mehr ausgestellt werden. Anstelle des Kinderreisepasses können normale Reisepässe für Kinder beantragt werden.

Ausstellung eines Express-Reisepass/ vorläufigen Reisepasses:

Sie können sich einen Express-Reisepass ausstellen lassen. Dies dauert in der Regel drei bis fünf Arbeitstage. Bitte beachten Sie, dass hierfür eine höhere Gebühr anfällt.

In dringenden Fällen (zum Beispiel drei Tage vor Antritt einer Reise) können Sie sich einen vorläufigen Reisepass ausstellen lassen, der Ihnen direkt im Bürgerbüro ausgehändigt wird. Die Beantragung eines vorläufigen Reisepasses muss gegenüber dem Bürgerbüro begründet werden. Der vorläufige Reisepass enthält kein elektronisches Speichermedium (Chip). Daher werden Ihre Fingerabdrücke nicht erfasst. In einige Länder, wie zum Beispiel in die USA, kann eine visumsfreie Einreise nur mit einem Reisepass erfolgen, der einen Chip enthält. Wenn Sie mit einem vorläufigen Reisepass einreisen wollen, benötigen Sie daher in diesen Fällen zusätzlich ein Visum.

In beiden Fällen ist eine persönliche Vorsprache im Bürgerbüro erforderlich.

Ausstellung eines zweiten Reisepasses:

In der Regel darf niemand mehr als einen gültigen deutschen Reisepass besitzen. Als Ausnahme gilt, wenn Sie ein berechtiges Interesse an einem Zweitpass nachweisen. Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn Sie zum Beispiel:

  • in einen Staat reisen wollen, der Ihnen vermutlich die Einreise verweigert, weil aus dem Pass ersichtlich ist, dass Sie sich in bestimmten anderen Staaten aufgehalten haben.
  • einer der folgenden Personengruppen angehören:
    • Sie sind tätig als fliegendes Personal von Luftfahrtunternehmen
    • Sie sind tätig als seefahrendes Personal von Schifffahrtsunternehmen
    • Sie sind Mitglied des zivilen Gefolges oder Angehörige des NATO-Truppenstatuts, deren Reisepass eine Statusbescheinigung enthält.

Ob Ihre Gründe als ausreichend angesehen werden, liegt im Ermessen des Bürgerbüros der Gemeinde Alfter.

Folgende Begründungen sind nicht ausreichend:

  • allgemeiner Wunsch
  • häufige Auslandsreisen
  • die bloße Möglichkeit, dass SIe in unbestimmter Zukunft einen Zweitpass benötigen, zum Beispiel für eine geplante Weltreise.

Wenn Sie bereits im Besitz eines Zweitpasses waren, müssen Sie berechtigte Gründe bei jeder Neubeantragung erneut nachweisen.

Namensänderung bei Heirat:

Wenn Sie heiraten, ist es frühestens acht Wochen vor der Eheschließung möglich, neue Ausweisdokumente zu beantragen. Bringen Sie dafür bitte die Bescheinigung des Standesamtes über den Tag der Eheschließung und die zukünftige Namensführung mit.

  • Sie besitzen die deutsche Staatsbürgerschaft.
  • Sie sind persönlich bei der Beantragung Ihres Reisepasses anwesend.
    • Beantragen Sie den Reisepass für Ihr Kind oder eine von Ihnen betreute Person, muss diese ebenfalls bei der Beantragung anwesend sein.
  • bei Kindern unter 18 Jahren: 
    • Sie sind sorgeberechtigt.
  • Es dürfen keine Passversagungsgründe vorliegen. Dazu zählt zum Beispiel die Annahme, dass Sie sich durch eine Ausreise
    • einer Strafverfolgung,
    • einer Strafvollstreckung oder
    • einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen wollen.

Die Gemeinde Alfter ist nur dann für die Ausstellung Ihres Reisespasses zuständig wenn Sie in Alfter gemeldet sind. Sollten Sie mehrere Wohnsitze haben, muss sich Ihr Hauptwohnsitz in Alfter befinden. Liegt ein wichtiger Grund vor, können Sie ggf. Ihren Reisepass auch bei einer Behörde außerhalb Ihres Wohnsitzes beantragen. Hierbei fallen allerdings erhebliche Mehrkosten an.

Die Gebühr beträgt 37,50 Euro für Personen unter 24 Jahren (6 Jahre Gültigkeit) und 70,00 Euro für Personen ab 24 Jahren (10 Jahre Gültigkeit). Sie können die Gebühren im Bürgerbüro bar, mit der EC- und mit der Kredit-Karte bezahlen.

Die Gebühr (ohne Zuschläge) verdoppelt sich, wenn:

  • die Ausstellung außerhalb der behördlichen Dienstzeiten vorgenommen werden muss oder
  • die Ausstellung nicht bei der örtlich zuständigen Passbehörde Ihres Hauptwohnsitzes beantragt wird.

Sofern Sie kein Passfoto von einem Foto-Studio mitbringen und das Foto im Bürgerbüro der Gemeinde Alfter machen lassen, müssen Sie zusätzlich 6,00 Euro beantragen.

Wenn Sie einen Reisepass für Vielreisende (48 Seiten statt 32 Seiten) haben möchten, wir ein Zuschlag von 22,00 Euro fällig.

Der Zuschläg für Express-Reisepässe beträgt 32,00 Euro.

Für die Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses (maschinenlesbar) beträgt die Gebühr 26,00 Euro.

Wenn Sie den Reisepass bei einer deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) beantragen, wird ein Zuschlag von 31,00 Euro fällig

Ergänzend wird im Mai 2025 der optionale Direktversand der Ausweisdokumente gegen eine Gebühr von 15,00 Euro eingeführt, womit die persönliche Abholung im Bürgerbüro entfällt. Die Gebühr ist notwendig, weil ein besonderes Zustellverfahren sicherstellt, dass die Dokumente nur an die antragstellende Person ausgehändigt werden.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen