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Polizei NRW: Anmeldung einer Versammlung

Kurzbeschreibung

Ein grundlegender Pfeiler unserer Demokratie ist das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Recht, sich friedlich und ohne Waffen unter freiem Himmel zu versammeln. Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft von mindestens drei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Volksfeste, Vergnügungsveranstaltungen, etc. fallen deshalb grundsätzlich nicht unter den Versammlungsbegriff. Eine Versammlung findet unter freiem Himmel statt, wenn der Zugang nicht durch eine seitliche Begrenzung versperrt ist. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob ein Versammlungsort überdacht ist.

Beschreibung

Begriffsdefinitionen und Vorschriften:

Veranstalterin/Veranstalter

Eine Versammlung kann von einer juristischen oder natürlichen Person angezeigt werden, die im eigenen Namen zu einer Versammlung einlädt. Diese Person organisiert maßgeblich die Versammlung und ist verpflichtet, Datum, Uhrzeit, Thema und Örtlichkeiten der Versammlung bei der Anzeige anzugeben.

Versammlungsleiterin/Versammlungsleiter

Die/Der Veranstaltende übernimmt entweder selbst die Versammlungsleitung oder bestimmt hierzu eine andere natürliche Person. Die Versammlungsleitung wird nur von einer Person übernommen. Diese ist verantwortlich für den Ablauf der Versammlung und muss während der Durchführung ständig anwesend sein, um eine Kommunikation/Kooperation mit entsandten Polizeibeamten durchgängig zu ermöglichen.

Hilfsmittel

Unter Hilfsmittel werden alle Gegenstände verstanden, die der Durchführung der Versammlung dienen bzw. die Meinungsäußerung ermöglichen, wie Fahnen, Plakate, Lautsprecheranlagen, Bühnen, PKW etc.

Zahl der Teilnehmenden

Die Angabe der erwarteten Zahl an Teilnehmenden soll sowohl der/dem Veranstaltenden als auch der Versammlungsbehörde einen Anhalt geben, ob und welche Maßnahmen erforderlich sind, um einen ordnungsgemäßen und reibungslosen Ablauf der Versammlung zu gewährleisten (z. B. durch verkehrsregelnde Maßnahmen).

Ordnerinnen/Ordner

Die Versammlungsleitung kann sich der Hilfe von geeigneten Ordnerinnen und Ordnern bedienen. Deren Einsatz ist unter Angabe der Zahl der dafür voraussichtlich eingesetzten Personen mitzuteilen. Die Ordnerinnen und Ordner müssen mindestens 14 Jahre alt sein. Sie müssen durch weiße Armbinden oder Leibwesten, die nur die gut sichtbare Bezeichnung „Ordnerin“ oder „Ordner“ tragen dürfen, kenntlich sein.

Auflagen

Auflagen sind Einschränkungen, die die Versammlungsbehörde zur Vermeidung von Gefahrensituationen erlässt. Durch den Erlass der Auflagen soll der/dem Veranstaltenden, wenn auch in geänderter Weise, die Durchführung der Versammlung ermöglicht werden.

Verbot von Vermummung und Bewaffnung

Bei einer Versammlung ist es grundsätzlich verboten, sich zu bewaffnen, zu maskieren bzw. zur Vermummung geeignete Gegenstände mitzuführen. Dies gilt sowohl für die Teilnahme an Versammlungen als auch auf dem Weg dorthin. Personen, die diesen Verboten zuwiderhandeln, können durch die Polizei von der Versammlung oder dem Aufzug ausgeschlossen werden. Ferner können Verstöße gegen diese Verbotsnormen mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bzw. mit einer Geldbuße geahndet werden.

Kommunikation/Kooperation

In einem Kooperationsgespräch berät die Versammlungsbehörde die/den Veranstaltenden zu einzelnen Aspekten der Versammlung. Bei Unklarheiten oder umfangreicheren Planungsnotwendigkeiten wird die/der Veranstaltende durch die Versammlungsbehörde zu einem Kooperationsgespräch eingeladen, in welchem etwaige Probleme gemeinsam gelöst werden können. Offene Fragen zum Kundgebungsort, dem Ablauf der Versammlung, ihrer Dauer, der erwarteten Anzahl von Teilnehmenden und der beantragten Anzahl von Ordnungskräften oder der Benennung von Hilfsmitteln etc. können so geklärt werden.

Polizei NRW

Eine Versammlung ist grundsätzlich spätestens 48 Stunden vor der Einladung zu der Veranstaltung bei der Kreispolizeibehörde der Stadt, in der die Versammlung stattfinden soll (Polizeiinspektion 2 Bonn - Villemombler Str. 77, 53123 Bonn), anzuzeigen. Sofern die 48-Stunden-Frist ohne Gefährdung des Versammlungszwecks nicht eingehalten werden kann, kann ausnahmsweise die Anzeigefrist auch unterschritten werden. Die Versammlung ist dann spätestens mit der Bekanntgabe anzuzeigen.

Sie können die Anzeige einer Versammlung online im verlinkten Online-Dienst vornehmen. Alternativ können Sie die Anzeige auch schriftlich oder im Wege der Vorsprache bei der Polizeiinspektion 2 Bonn (Villemombler Straße 77, 53123 Bonn) vornehmen.

  1. Widerspruch gegen einschränkende Verfügungen oder Verbot
  2. Klage vor dem Verwaltungsgericht

Zuständige Einrichtungen