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Rhein-Sieg-Kreis: Versteigerererlaubnis

Kurzbeschreibung

Bei dieser Leistung können Sie über das Wirtschafts-Service-Portal NRW den Antrag auf eine Versteigerererlaubnis stellen. Ihr Antrag wird dann an das Rechts- und Ordnungsamt des Rhein-Sieg-Kreises weitergeleitet.

Beschreibung

Wenn Sie gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern möchten, benötigen Sie die Erlaubnis des Rechts- und Ordnungsamtes des Rhein-Sieg-Kreises. Die Erlaubnis kann (auch nachträglich) mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist.

Keine Erlaubnispflicht besteht für:

1. Internetauktionen (Bitte beachten Sie: Wenn Teilnehmerinnen und Teilnehmer online an Vor-Ort-Versteigerungen teilnehmen, so ist eine Erlaubnis erforderlich! Der Begriff "Internetauktionen" bezieht sich auf jene Auktionen, die ausschließlich online stattfinden.),
2. Verkäufen, die nach gesetzlicher Vorschrift durch Kursmaklerinnen und Kursmakler oder durch die hierzu ermächtigten Handelsmaklerinnen und Handelsmakler vorgenommen werden,
3. Versteigerungen, die von Behörden oder Beamten vorgenommen werden oder 
4. Versteigerungen, zu denen als Bieterinnen und Bieter nur Personen zugelassen werden, die Waren der angebotenen Art für ihren Geschäftsbetrieb ersteigern wollen.

Sie haben einen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Erlaubnis, sofern kein Versagungsgrund i.S.v. §34b Abs.4 Nr.1 o. Nr.2 GewO vorliegt.

Die Erlaubnis kann natürlichen und juristischen Personen erteilt werden. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. OHG, KG) ist eine Erlaubnis für alle geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Dies gilt auch hinsichtlich der Kommanditistinnen und Kommandisten, sofern sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen und damit als Gewerbetreibende anzusehen sind. Bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.

Die Erlaubnis ist personengebunden, d. h. Sie können weder eine auf Ihren Namen lautende Erlaubnis auf eine andere Person übertragen, noch kann eine andere Person eine auf seinen Namen lautende Erlaubnis auf Sie übertragen.

  1. Personalausweis oder Reisepass
  2. Registerauszug (z. B. Handelsregisterauszug bei juristischen Personen) und Gesellschaftsvertrag,
  3. Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9),
  4. Bundeszentralregisterauszug (Belegart 0),
  5. Bescheinigung der Stadtkasse und ggf. Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes.

Hinweis: Es ist zusätzlich eine Anmeldung über das steuerliche ELSTER-Portal notwendig.

Die Erlaubnis muss vor Betriebsbeginn erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (einige Wochen vor dem beabsichtigtem Betriebsbeginn) ist daher erforderlich.

Wenn Sie eine Erlaubnis für eine Tätigkeit als Versteigererin oder Versteigerer beantragt haben, gilt die Erlaubnis als erteilt, wenn das Rechts- und Ordnungsamt des Rhein-Sieg-Kreises nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen (§ 42a Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz) über Ihren Antrag entschieden hat (§ 6a Abs. 1 GewO). 

Den Beginn der Tätigkeit müssen Sie dem Gewerbeamt der Gemeinde Alfter gleichzeitig anzeigen.

Zudem können Sie über das Wirtschafts-Service-Portal die verwandten Leistungen "Öffentliche Bestellung oder Vereidigung als sachkundige Versteigerer", "Anzeige einer Versteigerung", "Anträge auf Ausnahmen von der Versteigererverordnung im Rahmen der Anzeige einer Versteigerung" bei der Gemeinde Alfter beantragen.

Damit Ihnen die Erlaubnis erteilt werden kann, müssen Sie

  1. zuverlässig sein. Die Zuverlässigkeit wird anhand verschiedener Kriterien überprüft. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie in den fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen eines Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind.
  2. geordnete Vermögensverhältnisse nachweisen. Geprüft wird hierbei, ob die antragstellende Person Schulden (privater oder öffentlich-rechtlicher Art) hat oder ob Insolvenzverfahren bekannt sind.

Um den Antrag über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW einreichen zu können, müssen Sie angemeldet sein. Es existieren 4 Anmeldeoptionen:

  1. Anmeldung mit Ihrem Servicekonto.NRW (Eine Kopie des Personalausweises muss dann im Verlauf des Online-Antrags hochgeladen werden)
  2. Anmeldung mit der eID-Funktion Ihres Personalausweises mittels der AusweisApp 2
  3. Anmeldung mit Ihrem Nutzerkonto eines anderen Bundeslandes oder dem Nutzerkonto.Bund
  4. Anmeldung mit Ihrem Unternehmenskonto auf ELSTER-Basis.

Zuständige Einrichtungen