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Auskunft aus dem Gewerbezentralregister

Kurzbeschreibung

Wenn Sie ein Gewerbe ausüben möchten und dafür einen Nachweis Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit brauchen, können Sie eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beantragen.

Beschreibung

Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zeigt, ob Sie in der Vergangenheit gegen gewerberechtliche Vorschriften verstoßen haben.

Sie können den Antrag sowohl über das Online-Portal der Gemeinde Alfter (nur für natürliche Personen) als auch über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz (für natürliche und juristische Personen) stellen. Sie können bei der Gemeinde Alfter einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister nur dann beantragen, wenn Sie aktuell in der Gemeinde Alfter gemeldet sind.

Die Auskunft dient als Nachweis Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit, wenn Sie ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (zum Beispiel Gaststättenbetrieb, Makler) oder ein überwachungsbedürftiges Gewerbe (zum Beispiel Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen, Reisebüro) ausüben möchten. Die Auskunft beinhaltet alle Entscheidungen, die im Gewerbezentralregister über den Antragssteller gespeichert sind.

Im Gewerbezentralregister werden erfasst:

  • Ablehnung des Antrags auf Zulassung zu einem Gewerbe; Rücknahme und Widerruf von erteilten Zulassungen; Gewerbeuntersagungen; Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines Befähigungsscheins sowie dessen Entzug; Entzug der Befugnis zur Einstellung oder Ausbildung von Auszubildenden; Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen,
  • Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe,
  • Bußgeldentscheidungen zu Geldbußen von mehr als 200,00 € im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung sowie
  • bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung.

Für natürliche Personen: 

  • Bei persönlicher Antragsstellung: 
    • Identitätsnachweis durch Personalausweis oder Reisepass, ggf. zusätzlichen Staatsangehörigkeitsnachweis;
  • Bei elektronischer Antragsstellung: 
    • Personalausweis, eID-Karte oder elektronischer Aufenthaltstitel, jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion;
  • gegebenenfalls die Anschrift der Behörde, für die die Auskunft bestimmt ist, sowie der Verwendungszweck oder das Geschäftszeichen.

Für juristische Personen:

  • Bei persönlicher Antragsstellung:
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin bzw. der im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragenen bevollmächtigten Person des Gewerbebetriebs.
      Bitte beachten Sie, dass Sie bei der Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung vorlegen müssen.
  • Bei elektronischer Antragsstellung: 
    • Personalausweis, eID-Karte oder elektronischer Aufenthaltstitel, jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion;
    • Auszug aus dem Handelsregister;
    • gegebenenfalls die Anschrift der Behörde, für die die Auskunft bestimmt ist, sowie der Verwendungszweck oder das Geschäftszeichen.

Für Personen im Ausland:

Sie können den Antrag über das Online-Portal oder schriftlich stellen. Eine telefonische Beantragung oder Beantragung per E-Mail ist nicht möglich. Die Auskunft wird an die betroffene Person übersandt, die Übersendung an eine bevollmächtigte Person ist nicht möglich.

Sachgebiet Bürgerdienste (Gewerbeamt)

Hinweis: Das Gewerbezentralregister enthält nicht die Daten aller Gewerbetreibenden in Deutschland. Diese finden Sie im Gewerberegister, das Informationen zum Betriebsinhaber oder zur Betriebsinhaberin wie Name, Geburtsdatum und Anschrift sowie zum Betrieb wie Geschäftsführung, Anschriften und angemeldete Tätigkeit enthält.

Wenn Sie die eID-Funktion Ihres Personalausweises nutzen, kann ihr Antrag bei der Gemeinde Alfter bevorzugt bearbeitet werden und es wird eine schnellere Zustellung ermöglicht.

Sollten Sie die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage im Ausland benötigen, kann eine Überbeglaubigung, Apostille oder Endbeglaubigung notwendig sein. Auch diese können Sie über das Portal des Bundesamts für Justiz beantragen. Hierfür entstehen zusätzliche Gebühren.

Wohnt die antragsstellende Person außerhalb Deutschlands, kann der Antrag auch per Post beim Bundesamt für Justiz gestellt werden.

Antragsberechtigt ist auch die gesetzliche Vertretung der natürlichen Person.

Technischer Hinweis: Es handelt sich beim ersten Dienst um einen Online-Dienst der Gemeinde Alfter. Sollten Sie den Antrag abbrechen, werden Sie nicht auf das Kommunalportal zurückgeleitet, sondern auf die Internetseite der Gemeinde Alfter zurückgeführt.

  • Für natürliche Personen: 
    • Sie müssen den Antrag persönlich stellen oder
    • Ihre gesetzliche Vertreterin/ Ihr gesetzlicher Vertreter stellt den Antrag für Sie
  • Für juristische Personen: 
    • Der Antrag muss durch die gesetzliche Vertreterin/ den gesetzlichen Vertreter bzw. der im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragenen bevollmächtigten Person des Gewerbebetriebs gestellt werden.

Für den Online-Antrag über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz werden der neue elektronische Personalausweis bzw. ein elektronischer Aufenthaltstitel und die AusweisApp2 benötigt. Der Antragssteller hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen.

Für bestimmte Auskünfte kann nach § 150 Abs. 5 GewO die direkte Übersendung an eine Behörde beantragt werden. Diese Ausnahmeregelung erstreckt sich abschließend auf Auskünfte

  • für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung,
  • für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung nach § 36,
  • für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes sowie
  • für die Vorbereitung der Entscheidung zur Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 38 Abs. 1 GewO.

Wird die Auskunft zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, ist sie der Behörde unmittelbar zu übersenden.

Bei allen anderen Verwendungszwecken ist die Übersendung der Auskunft nur an den Antragssteller möglich.

Eine schriftliche Antragsstellung - auch per E-Mail - ist nicht möglich. Ebenso ist eine telefonische Antragsstellung nicht möglich.

Aus Gründen des Datenschutzes und angesichts eines Auskunftsvolumens des Bundesamts für Justiz von ca. 40.000 Auskünften pro Tag können per E-Mail übermittelte Anfragen zum Stand des Verfahrens nicht beantwortet werden.

Beanstandungen der Auskunft aus dem Gewerbezentralregister oder sonstige Anträge, die in Form eines Justizverwaltungsakts mittels Bescheid abzulehnen sind, können mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden.

Die Gebühr beträgt 13 Euro und muss bei der Online-Antragsstellung auch online bezahlt werden.