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Antrag auf Ausstellung eines Untersuchungsberechtigungsscheins

Kurzbeschreibung

Jugendliche, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres ein Beschäftigungsverhältnis (z. B. eine Ausbildung anfangen) eingehen, müssen sich ärztlich untersuchen lassen. Seit Oktober 2023 wird durch die nextgovIT ein zentraler Online-Dienst zur Verfügung gestellt, bitte nutzen Sie diesen (bei Onlinedienstleistung) zur Beantragung.

Beschreibung

Bei der Untersuchung wird festgestellt, ob Sie körperlich und entwicklungsmäßig für diesen Beruf geeignet sind. Damit soll verhindert werden, dass Sie aufgrund der Arbeit gesundheitliche Schäden erleiden. Nach der Untersuchung erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese müssen Sie Ihrer Firma vorlegen.

Sie brauchen keine Untersuchung, wenn Sie eine geringfügige Beschäftigung beginnen oder wenn Sie nur kurze Zeit arbeiten (maximal 2 Monate). Das gilt beispielsweise für einen Ferienjob oder ein Schülerpraktikum.

Für die Online-Beantragung müssen Sie über einen freigeschalteten Online-Personalausweis, ein NFC-Lesegerät (jedes moderne Smartphone) und eine installierte Ausweis-App 2 verfügen. Unterlagen müssen Sie bei der elektronischen Beantragung nicht bereithalten.

Bei der persönlichen Vorsprache im Bürgerbüro müssen Sie folgende Unterlagen mitbringen:

  • Personalausweis, Kinderreisepass oder Reisepass bei Antragstellung durch die Auszubildende oder den Auszubildenden
  • Personalausweis oder Reisepass bei Antragstellung durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten
  • Bei einer Nachuntersuchung: Bestätigung des Arbeitgebers über das bestehende Ausbildungsverhältnis

Bürgerbüro

Die Untersuchung muss vor Ihrem Arbeitsbeginn erfolgen.

Sie müssen spätestens 14 Monate nach der Untersuchung die Beschäftigung aufnehmen, anderenfalls müssen Sie die Untersuchung wiederholen.

Weitere Informationen zu den ärztlichen Untersuchungen erhalten Sie auf der Seite des MAGS NRW.

Informationen zum Online-Ausweis stellt das Bundesministerium des Innern bereit, Informationen zur Ausweis-App 2 gibt es auf der Internetseite der Ausweis-App 2.

Zwischen dem zehnten und zwölften Monat nach Beschäftigungsbeginn muss die erste Nachuntersuchung erfolgen, wenn Sie bis dahin noch unter 18 Jahre alt sind. Dafür benötigen Sie einen weiteren Untersuchungsberechtigungsschein. Diesen müssen Sie Ihrer Arbeitgeberin bzw. Ihrem Arbeitgeber spätestens nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung übergeben.

  • Sie sind zwischen 15 und 17 Jahre alt.
  • Sie wollen eine Arbeit aufnehmen
  • Diese Arbeit ist nicht geringfügig und dauert länger als zwei Monate

Sie müssen sich mittels des Online-Personalausweises authentisieren. Dadurch werden Ihre persönlichen Angaben sowie der Wohnort direkt übernommen und Sie müssen nur noch Angaben zur Art der Untersuchung (Erstuntersuchung, erste Nachuntersuchung, außerordentliche Untersuchung, etc.) und zum voraussichtlichen Beschäftigungsbeginn machen.

Wenn Ihr online oder persönlich gestellter Antrag genehmigt wird, erhalten Sie einen Untersuchungsberechtigungsschein von der Gemeinde Alfter an Ihre Meldeadresse zugesendet. Diesen müssen Sie zu der ärztlichen Untersuchung mitbringen. Die hierauf vermerkte UBS-ID ist für den Arzt für die Abrechnung Ihrer Untersuchung besonders wichtig.

Sie dürfen selbst entscheiden, von welchem Arzt oder Ärztin Sie sich untersuchen lassen.

Nach der Untersuchung erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese müssen Sie Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber vorlegen.

Die Ausstellung des Untersuchungsberechtigungsscheins ist gebührenfrei.

Auch die ärztliche Untersuchung ist bei der Vorlage des Untersuchungsberechtigungsscheins kostenlos.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen