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Rhein-Sieg-Kreis: Makler, Darlehensvermittler, Bauträger, Wohnimmobilienverwalter und Baubetreuer

Kurzbeschreibung

Sie möchten gewerbsmäßig Immobilien oder Darlehensverträge vermitteln? Hierfür benötigen Sie eine behördliche Erlaubnis. Dies gilt auch, wenn Sie gewerbsmäßig Wohnimmobilien oder gemeinschaftliches Eigentum von Wohnungseigentümern verwalten oder Bauvorhaben vorbereiten bzw. durchführen möchten bzw. wenn Sie sich als Bauträger oder Baubetreuer betätigen wollen.

Über die Verlinkung können Sie im Wirtschafts-Service-Portal.NRW vier Anträge stellen:

  1. Antrag der Erlaubnis nach § 34c GewO
  2. Anzeige der Neubestellung nach § 9 Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
  3. Zuverlässigkeitsprüfung nach § 9 MaBV
  4. Einreichung der Prüfberichte von Baubetreuern und/ oder Bauträgern nach § 34c GewO

Beschreibung

Antrag der Erlaubnis nach § 34c GewO:

Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie gewerbsmäßig die:

  • Vermittlung von Immobilien (Maklerin/ Makler),
  • Vermittlung von Darlehensverträgen (außer Immobiliardarlehen für Verbraucher; hierfür gilt § 34 i GewO),
  • Verwaltung von Wohnimmobilien oder gemeinschaftlichem Eigentum von Wohnungseigentümerinnen/ Wohnungseigentümern oder,
  • Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben als Baubetreuerin/ Baubetreuer,
  • wirtschaftliche Vorbereitung von Bauvorhaben im fremden Namen für fremde Rechnung (Baubetreuerinnen/ Baubetreuer);

anbieten möchten.

Je nachdem, welche Erlaubnis Sie beantragen, sind Sie berechtigt, zum Beispiel folgende Tätigkeiten auszuführen:

  • Vermittlung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, Vermittlung des Verkaufs, der Belastung, der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken, von Wohnungseigentum sowie von Verträgen über Hypotheken und Grundschulden;
  • Vermittlung gewerblicher Räume sowie von Wohnräumen, d. h. alle Arten von Raumüberlassungen einschließlich Pacht und Untermiete, also auch Wohnungs- und Zimmervermittlung (außer Unterkunftsvermittlung im Sinne von § 38 Abs. 1. S. 1 Nr. 4 Alt. 2 GewO);
  • Vermittlung von Darlehen (außer Immobilienfinanzierung für Verbraucherinnen/ Verbraucher);
  • Planung oder Durchführung von Bauvorhaben unter Verwendung fremder Vermögenswerte (z. B. mit Vermögen von Mieterinnen/ Mietern, Pächterinnen/ Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerberinnen/ Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte). Hierbei macht es keinen Unterschied, ob Sie im eigenen Namen auftreten (Bauträgerinnen/ Bauträger), oder ob Sie für Dritte handeln (Baubetreuerinnen/ Baubetreuer). In Betracht kommen etwa das Stellen eines Bauantrages, die Beauftragung von Architekteinnen/ Architekten und Handwerkerinnen/ Handwerkern, sowie die Beschaffung und der Abruf von Finanzierungsmitteln, der Abschluss von Versicherungen, die Kalkulation späterer Mieten etc.;
  • Verwaltung von vermieteten Wohnungen oder des gemeinschaftlichen Eigentums von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Abs. 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG). Verwalterin/ Verwalter sind Sie beispielsweise, wenn Sie
    • Beschlüsse der Wohnungseigentümerinnen/ Wohnungseigentümer durchführen und für die Durchsetzung der Hausordnung sorgen;
    • die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen treffen;
    • alle Zahlungen und Leistungen veranlassen und entgegennehmen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen;
    • eingenommene Gelder verwalten.

Keine Erlaubnis ist erforderlich bei

  1. Kreditinstituten, für die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG) erteilt wurde und deren Zweigstellen Unternehmen im Sinne des §53b Abs. 1 S. 1 KWG darstellen;
  2. Kapitalverwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis nach § 20 Abs. 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt wurde;
  3. Gewerbetreibenden, die Darlehen lediglich zur Finanzierung der von ihnen erbrachten Warenverkäufe oder Dienstleistungen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen;
  4. Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die nach § 53b Abs. 7 des Kreditwesengesetzes Darlehen zwischen Kreditinstituten vermitteln dürfen, soweit sich ihre Tätigkeit nach § 34c Abs. 1 GewO auf die Vermittlung von Darlehen zwischen Kreditinstituten beschränkt und
  5. dem Abschluss von Verträgen über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden im Sinne des § 481 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs (BGB) oder die Vermittlung solcher Verträge.

Für die Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen benötigen Sie eine andere, gesonderte gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34i GewO. Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einer Unternehmerin/ einem Unternehmer als Darlehensgeberin/ Darlehensgeber und einer Verbraucherin/ einem Verbraucher als Darlehensnehmerin/ Darlehensnehmer.

 

Anzeige der Neubestellung nach § 9 MaBV:

Die gewerbetreibende Person nach § 34c GewO hat der zuständigen Behörde die jeweils mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen unverzüglich nach § 9 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) anzuzeigen. Dies gilt bei juristischen Personen auch für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen (z.B. Geschäftsführerinnen/ Geschäftsführer, Prokuristinnen/ Prokuristen). 

Die Nichtanzeige, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Erstattung der Anzeige stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und ist mit Geldbuße bedroht.

 

Zuverlässigkeitsprüfung nach § 9 MaBV:

Die gewerbetreibende Person nach § 34c GewO hat der zuständigen Behörde die jeweils mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen unverzüglich nach § 9 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) anzuzeigen. Dies gilt bei juristischen Personen auch für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen (z. B. Geschäftsführerinnen/ Geschäftsführer, Prokuristinnen/ Prokuristen). 

Die Anzeigepflicht nach § 9 MaBV ist mit der Übermittlung von Name, Geburtsname (sofern er vom Namen abweicht), Vornamen, Staatsangehörigkeit, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift der anzuzeigenden Person erfüllt. Alle weiteren verpflichtenden Angaben im Formular sind für die nachgelagerte Zuverlässigkeitsprüfung und Nutzung der Anzeigemöglichkeit im WSP.NRW notwendig.

Mit dem Formular werden die zur Durchführung der Zuverlässigkeitsprüfung erforderlichen Angaben durch die angezeigte Person bereitgestellt.

Die anfallenden Gebühren der Zuverlässigkeitsprüfung sind im Rahmen der Anzeige nach § 9 MaBV durch das Unternehmen zu tragen.

 

Einreichung der Prüfberichte von Baubetreuern oder Bauträgern nach § 34 c GewO:

Nach der Makler- und Bauträgerverordnung haben Bauträgerinnen/ Bauträger oder Baubetreuerinnen/ Baubetreuer die Pflicht, jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüferinnen/ Prüfer die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen überprüfen zu lassen. Bei der Prüfung im Rahmen der jährlichen Berichtspflichten wird die Prüferin/ der Prüfer ausgewählt. Die Prüfung erfolgt auf eigene Kosten.

Geeignete Prüferinnen/ Prüfer sind insbesondere:

  1. Wirtschaftsprüferinnen/ Wirtschaftsprüfer,
  2. vereidigte Buchprüferinnen/ Buchprüfer,
  3. Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften sowie
  4. bestimmte Prüfungsverbände.

Ungeeignet sind Prüferinnen/ Prüfer, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht, d. h., dass Umstände vorliegen, die die Unabhängigkeit der Prüferin/ des Prüfers gefährden könnten.

Sofern Sie sich als Bauträgerin/ Bauträger oder Baubetreuerin/ Baubetreuer in einem Berichtszeitraum nicht einschlägig betätigt haben, sind Sie verpflichtet, anstelle des Prüfungsberichts eine Negativerklärung unaufgefordert bei Ihrer zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen. Die Negativerklärung können Sie selbst abgeben, die Einschaltung einer Prüferin/ eines Prüfers ist nicht erforderlich.

Sofern die Erklärung anstellt des Gewerbetreibenden von der Prüferin/ dem Prüfer abgegeben wird, müssen Sie eine entsprechende Vollmacht beifügen.

Hinweis: Sollten Sie unsicher sein, welche Formalitäten für Ihre Verwaltungsleistung notwendig sind, nutzen Sie gerne den Gründungsassistenten des Wirtschafts-Service-Portal.NRW (WSP.NRW).

 

Antrag der Erlaubnis nach § 34c GewO:

Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt: 

  1. Ausweisdokument der antragsstellenden Person (Personalausweis oder Pass);
  2. ggf. Aufenthaltstitel mit dem Vermerk "Erwerbstätigkeit gestattet", wenn die antragsstellende Person nicht aus einem Staat der EU, dem EWR oder der Schweiz kommt;
  3. ein Führungszeugnis (Belegart O);
  4. einen Gewerbezentralregisterauszug (Belegart 9);
  5. aktueller Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister, soweit das Unternehmen im Register eingetragen ist; ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrags (z. B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR));
  6. ggf. einen Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung (bei Wohnimmobilienverwalterinnen/ Wohnimmobilienverwaltern).

 

Anzeige der Neubestellung nach § 9 MaBV:

Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt: 

  1. Ausweisdokument der antragstellenden Person (Personalausweis oder Pass);
  2. ggf. Aufenthaltstitel mit dem Vermerk "Erwerbstätigkeit gestattet", wenn die antragstellende Person nicht aus einem Staat der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz kommt;
  3. aktueller Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister, soweit das Unternehmen im Register eingetragen ist; ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrags (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)).

 

Zuverlässigkeitsprüfung nach § 9 MaBV:

Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt:

  1. Ausweisdokument der antragstellenden Person (Personalausweis oder Pass);
  2. ggf. Aufenthaltstitel mit dem Vermerk "Erwerbstätigkeit gestattet", wenn die antragstellende Person nicht aus einem Staat der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz kommt;
  3. ein Führungszeugnis (Belegart O);
  4. einen Gewerbezentralregisterauszug (Belegart 9);
  5. aktueller Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister, soweit das Unternehmen im Register eingetragen ist; ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrags (z. B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)).

 

Einreichung der Prüfberichte von Baubetreuerinnen/ Baubetreuern und/ oder Bauträgerinnen/ Bauträgern nach § 34c GewO:

Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt:

  1. Ausweisdokument der antragsstellenden Person (Personalausweis oder Pass);
  2. ggf. Aufenthaltstitel mit dem Vermerk "Erwerbstätigkeit gestattet", wenn die antragstellende Person nicht aus einem Staat der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz kommt;
  3.  ein Prüfungsbericht einer geeigneten Prüferin bzw. eines geeigneten Prüfers, inklusive Prüfvermerk über etwaige Verstöße unter Angabe von Ort und Datum;
  4. sofern im Berichtszeitraum keine Tätigkeit ausgeübt wurde: eine Erklärung, dass im Berichtszeitraum keine Tätigkeit ausgeübt wurde (Negativerklärung).

Antrag der Erlaubnis nach § 34c GewO:

Die Erlaubnis muss vor Betriebsbeginn erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (einige Wochen vor beabsichtigtem Betriebsbeginn) ist daher erforderlich.

Wenn Sie eine Erlaubnis für eine Tätigkeit als Immobilienmaklerin/ Immobilienmakler, Bauträgerin/ Bauträger, Baubetreuerin/ Baubetreuer oder als Wohnimmobilienverwalterin/ Wohnimmobilienverwalter beantragt haben, gilt die Erlaubnis als erteilt, wenn der Rhein-Sieg-Kreis nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen (§ 42 Abs. 2 S. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)) über Ihren Antrag entschieden hat (§ 6a Abs. 1 GewO). 

Den Beginn der Tätigkeit müssen Sie dem für Ihren Betriebssitz zuständigen Gewerbeamt Alfter gleichzeitig anzeigen.

 

Anzeige der Neubestellung nach § 9 MaBV:

Die gewerbetreibende Person muss die Anzeige nach § 9 MaBV unverzüglich nach Beauftragung oder Bestellung einer Betriebsleitung oder einer Leitung einer Zweigniederlassung vornehmen.

Die Nichtanzeige, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Anzeige stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und ist mit Geldbuße bedroht.

 

Zuverlässigkeitsprüfung zur Anzeige nach § 9 MaBV:

Die Zuverlässigkeitsprüfung muss im Anschluss an die nach § 9 MaBV erfolgten Anzeige unverzüglich durchgeführt werden.

 

Einreichung der Prüfberichte von Baubetreuerinnen/ Baubetreuern und/ oder Bauträgerinnen/ Bauträgern nach § 34 c GewO:

Sie müssen den Prüfungsbericht spätestens bis zum 31. Dezember des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres an Ihre zuständige Aufsichtsstelle (Rhein-Sieg-Kreis) übermitteln.

Immobilienmaklerinnen und -makler sowie Wohnimmobilienverwalterinnen und -verwalter ebenso wie deren Personal sind entsprechend ihrer ausgeübten Tätigkeit zur regelmäßigen Weiterbildung verpflichtet.

Antrags-Voraussetzungen:

Antrag der Erlaubnis nach § 34c GewO:

  • Sie besitzen die für den Gewerbebetrieb erfroderliche Zuverlässigkeit. Diese besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie innerhalb der letzten fünf Jahr wegen einer in § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO aufgeführten Straftat verurteilt wurden.
  • Sie leben in geordneten Vermögensverhältnissen: Über Ihr Vermögen wurde kein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen und Sie sind nicht im Schuldnerverzeichnis eingetragen und es bestehen keine öffentlich-rechtlichen Forderung (z. B. Steuerrückstände) gegen Sie.
  • Wenn Sie als Wohnimmobilienverwalterin oder -verwalter tätig sein möchten, benötigen Sie eine Berufshaftpflichtversicherung über mindestens 500.000 EUR für jeden Versicherungsfall und 1.000.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Jahres.

 

Anzeige der Neubestellung nach § 9 MaBV:

Die Anzeigepflicht nach § 9 MaBV ist mit der Übermittlung von Name, Geburtsname (sofern er vom Namen abweicht), Vornamen, Staatsangehörigkeit, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift der anzuzeigenden Person erfüllt. Alle weiteren verpflichtenden Angaben im Formular sind für die nachgelagerte Zuverlässigkeitsprüfung und Nutzung der Anzeigemöglichkeit im Wirtschaftsportal notwendig.

Wenn sich Ihr Unternehmen noch in Gründung befindet, d.h. noch nicht im Handelsregister eingetragen ist, können Sie diese Anzeige leider nicht durchführen. Bitte beantragen Sie in diesem Fall zunächst für Ihr Unternehmen die Erlaubnis nach § 34c GewO.

Die Anzeige nach § 9 MaBV ist an die für den Betriebssitz zuständige Behörde (Rhein-Sieg-Kreis) zu richten.

 

Zuverlässigkeitsprüfung der Anzeige nach § 9 MaBV:

Wenn Sie als gesetzliche Vertretung (z. B. Geschäftsführerin/ Geschäftsführer, Prokuristin/ Prokurist oder mit der Leitung des Betriebes beauftragte Personen) eingesetzt werden sollen, muss auf die Anzeige gemäß § 9 MaBV eine Zuverlässigkeitsprüfung erfolgen.

Die Zuverlässigkeitsprüfung des Betriebsleiters dient als Nachweis über den Fortbestand der Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 GewO. 

Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.

Sie leben in geordneten Vermögensverhältnissen: Über Ihr Vermögen wurde kein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen und Sie sind nicht im Schuldnerverzeichnis eingetragen und es bestehen keine öffentlich-rechtlichen Forderungen (z. B. Steuerrückstände) gegen Sie.

 

Einreichung der Prüfberichte von Baubetreuern oder Bauträgern nach § 34 c GewO:

Es liegen keine Voraussetzungen vor.

 

 

Technische Voraussetzungen:

Um den Antrag über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW einreichen zu können, müssen Sie angemeldet sein. Es existieren 2 Anmeldeoptionen:

  1. Anmeldung mit der eID-Funktion Ihres Personalausweises mittels der AusweisApp und Ihrem Nutzerkonto der BundID oder eines noch existierenden Länderkontos.
  2. Anmeldung mit Ihrem Unternehmenskonto auf ELSTER-Basis.

Antrag der Erlaubnis nach § 34c GewO:

Gemäß Tarifstelle 10.1.1.10.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) erheben die zuständigen Stellen Verwaltungsgebühren in Höhe von 100 bis 1.500 EUR für die Bearbeitung von Erlaubnisanträgen nach § 34c Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 GewO und für die Bearbeitung von Erlaubnisanträgen nach § 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO in Höhe von 200 bis 5.000 EUR. Sobald mit der Bearbeitung Ihres Antrages begonnen wurde und Sie den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c GewO zurückziehen oder dieser abgelehnt wird, werden nach § 15 Abs. 2 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Regel dreiviertel der vorgesehenen Gebühren fällig.

 

Anzeige der Neubestellung nach § 9 MaBV:

Gemäß Tarifstelle 10.1.1.10.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) erheben die zuständigen Stellen Verwaltungsgebühren in Höhe von 100 bis 1.500 EUR für die Bearbeitung von Erlaubnisanträgen nach § 34c Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 GewO und für die Bearbeitung von Erlaubnisanträgen nach § 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO in Höhe von 200 bis 5.000 EUR. Sobald mit der Bearbeitung Ihres Antrages begonnen wurde und Sie den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c GewO zurückziehen oder dieser abgelehnt wird, werden nach § 15 Abs. 2 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Regel dreiviertel der vorgesehenen Gebühren fällig.

Die Anzeige selbst ist nicht kostenpflichtig, jedoch fallen für die im Anschluss durchzuführende Zuverlässigkeitsprüfung der anzeigepflichtigen Person die folgenden Gebühren an:

10.1.1.10.3
Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei Erlaubnissen nach § 34c Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 GewO
Gebühr: 100 bis 1.000 EUR

10.1.1.10.4
Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel des gesetzlichen Vertreters oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters bei juristischen Personen bei Erlaubnissen nach § 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO
Gebühr: 100 bis 3.000 EUR

Bitte berücksichtigen Sie, dass auch im Falle eines Wiederaustrittes vor Abschluss der bereits begonnenen Zuverlässigkeitsüberprüfung Gebühren anfallen.

 

Zuverlässigkeitsprüfung nach § 9 MaBV:

Gemäß Tarifstelle 10.1.1.10.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) erheben die zuständigen Stellen Verwaltungsgebühren in Höhe von 100 bis 1.500 EUR für die Bearbeitung von Erlaubnisanträgen nach § 34c Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 GewO und für die Bearbeitung von Erlaubnisanträgen nach § 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO in Höhe von 200 bis 5.000 EUR. Sobald mit der Bearbeitung Ihres Antrages begonnen wurde und Sie den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c GewO zurückziehen oder dieser abgelehnt wird, werden nach § 15 Abs. 2 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Regel dreiviertel der vorgesehenen Gebühren fällig.

Die Kosten richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen des Rhein-Sieg-Kreises. Die Kosten für die Zuverlässigkeitsprüfung Ihrer Person werden im Rahmen der Anzeige nach § 9 MaBV gegenüber dem anzeigenden Unternehmen geltend gemacht. Sobald mit der Bearbeitung Ihres Antrages begonnen wurde und Sie den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c GewO zurückziehen oder dieser abgelehnt wird, werden nach § 15 Abs. 2 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Regel dreiviertel der vorgesehenen Gebühren fällig.

 

Einreichung der Prüfberichte von Baubetreuern oder Bauträgern nach § 34 c GewO:

Gemäß Tarifstelle 10.1.1.10.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) erheben die zuständigen Stellen Verwaltungsgebühren in Höhe von 100 bis 1.500 EUR für die Bearbeitung von Erlaubnisanträgen nach § 34c Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 GewO und für die Bearbeitung von Erlaubnisanträgen nach § 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO in Höhe von 200 bis 5.000 EUR. Sobald mit der Bearbeitung Ihres Antrages begonnen wurde und Sie den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c GewO zurückziehen oder dieser abgelehnt wird, werden nach § 15 Abs. 2 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Regel dreiviertel der vorgesehenen Gebühren fällig.

Die Einreichung der Prüfberichte oder der Negativerklärung ist gebührenfrei.