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Rhein-Sieg-Kreis: Wiedergestattung eines Gewerbes nach Untersagung (Erlaubnis nach § 35 Abs. 6 GewO)

Kurzbeschreibung

Sie können eine Gewerbewiedergestattung elektronisch durchführen. Nutzen Sie hierfür bitte den verlinkten Dienst im Wirtschafts-Service-Portal.NRW. Ihr Antrag wird dann an das Rechts- und Ordnungsamt des Rhein-Sieg-Kreises weitergeleitet.

Beschreibung

Wurde Ihnen die Ausübung Ihres Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit untersagt? Dann können Sie in der Regel nach Ablauf eines Jahres, ausnahmsweise auch schon früher, die Wiedergestattung Ihrer gewerblichen Tätigkeit unter bestimmten Voraussetzungen beantragen.

Der Antrag gibt Ihnen die Möglichkeit, der Behörde durch eine geänderte Lebensweise zu zeigen, dass die Gründe für die Unzuverlässigkeit weggefallen sind. Aus übergeordneten Gründen - beispielsweise wirtschafts- oder strukturpolitischer Art - kann ausnahmsweise auch schon früher die Ausübung des Gewerbes wiedergestattet werden. Dies gilt beispielsweise für den Fall, dass die Wiederaufnahme des Gewerbes

  • zusätzliche Arbeitsplätze schafft oder
  • Gläubigern Ihres Betriebes den Schuldenabbau ermöglicht.

Allein der Wegfall der die Unzuverlässigkeit begründenden Umstände genügt nicht für die Verkürzung der Jahresfrist.

  • Nähere Angaben zur beabsichtigten Tätigkeit
  • Angaben zum Ort der beabsichtigten Gewerbeausübung
  • Nachweis, wodurch Sie seit der Gewerbeuntersagung Ihren Lebensunterhalt bestritten haben und ob Sie einer Arbeitnehmertätigkeit nachgegangen sind
  • Führungszeugnis
  • Gewerbezentralregisterauszug
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis und Bescheinigung des Insolvenzgerichts (erhältlich beim zuständigen Amts- oder Insolvenzgericht)
  • Aktuelle Bescheinigungen (Gewerbesteuer, Finanzämter und Sozialversicherungsträger)

Dies sind generell die Unterlagen die für die Antragstellung benötigt werden. Das Rechts- und Ordnungsamt des Rhein-Sieg-Kreises bittet jedoch um eine individuelle Abklärung der vorzulegenden Unterlagen mit der Behörde.

Besonderheiten bei Zahlungsrückständen:

  • Hatten Sie zum Zeitpunkt der vorherigen Gewerbeuntersagung Zahlungsrückstände, dann müssen Sie jeweils aktuelle Bescheinigungen der Gewerbesteuer, Finanzämter und der Sozialversicherungsträger vorlegen. Diese Bescheinigungen müssen Angaben enthalten über
    • die Höhe eventuell noch bestehender Rückstände, getrennt nach Haupt- und Nebenforderung
    • den Zeitraum, aus dem die eventuelle Hauptforderung stammt
    • nach der Gewerbeuntersagung getroffene Tilgungsvereinbarungen, deren Abschlussdatum, Regelungen und Einhaltung
    • die Durchführung von Zwangsbeitreibungsmaßnahmen, deren Art und Erfolg

Besonderheiten bei Wohnsitzwechsel:

  • Wenn Sie nach der damaligen Gewerbeuntersagung umgezogen sind, dann sind die Bescheinigungen aus der Schuldnerkartei des Insolvenzgerichtes, des Finanzamtes und des Gewerbesteueramtes sowohl von den aktuellen als auch von den zum Zeitpunkt der Gewerbeuntersagung zuständigen Behörden erforderlich.

Wenn Sie die Tätigkeit nach der Wiedergestattung wieder aufnehmen, müssen Sie zumindest gleichzeitig eine Gewerbeanzeige erstatten. Die Wiederaufnahme ist wie ein Neubeginn der Gewerbeausübung zu bewerten. Sollte Ihnen zuvor wegen Unzuverlässigkeit eine Erlaubnis widerrufen worden sein, die für die Gewerbeausübung rechtlich erforderlich ist, so müssen Sie vor der Wiederaufnahme Ihrer erlaubnispflichtigen gewerblichen Tätigkeit erneut eine Erlaubnis beantragen. Dasselbe gilt, wenn zwischenzeitlich eine neue Erlaubniserfordernis eingeführt wurde.

Das Gewerbe kann auch teilweise wiedergestattet werden (wenn die Zuverlässigkeit bezogen auf Teilbereiche der untersagten Tätigkeit wieder gegeben ist).

Vorsprachen sind nach telefonischer Terminvereinbarung möglich.

Die Gründe, die zur Untersagung geführt hatten, liegen nicht mehr vor. Das Rechts- und Ordnungsamt des Rhein-Sieg-Kreises muss aufgrund Ihres zwischenzeitlichen Verhaltens außerdem die Prognose stellen können, dass Sie Ihr Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben werden.

Um den Antrag über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW einreichen zu können, müssen Sie angemeldet sein. Es existieren 4 Anmeldeoptionen:

  1. Anmeldung mit Ihrem Servicekonto.NRW (Eine Kopie des Personalausweises muss dann im Verlauf des Online-Antrags hochgeladen werden)
  2. Anmeldung mit der eID-Funktion Ihres Personalausweises mittels der AusweisApp 2
  3. Anmeldung mit Ihrem Nutzerkonto eines anderen Bundeslandes oder dem Nutzerkonto.Bund
  4. Anmeldung mit Ihrem Unternehmenskonto auf ELSTER-Basis.

Reichen Sie über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW den Online-Antrag auf Wiedergestattung der gewerblichen Tätigkeit und die dazu erforderlichen Unterlagen ein. Es wird vom Rechts- und Ordnungsamt des Rhein-Sieg-Kreises geprüft, ob Ihnen die Ausübung Ihrer Gewerbetätigkeit anhand Ihrer Nachweise wiedergestattet werden kann. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, erhalten Sie die behördliche Entscheidung zur Wiedergestattung.

Widerspruch

Verwaltungsgerichtliche Klage

Die Kosten müssen beim Rechts- und Ordnungsamt des Rhein-Sieg-Kreises erfragt werden.

Zuständige Einrichtungen