BIS: Suche und Detail

Gaststättengewerbe (Erlaubnisse)

Kurzbeschreibung

Wenn Sie in Ihrem Betrieb gewerblich alkoholische Getränke ausschenken möchten, benötigen Sie eine Gaststättenerlaubnis. Sie können über das Wirtschafts-Service-Portal NRW den Antrag auf eine dauerhafte oder vorläufige Gaststättenerlaubnis stellen. Ihr Antrag wird dann an die Gemeinde Alfter weitergeleitet.

Beschreibung

Der Ausschank von alkoholfreien Getränken und unentgeltlicher Kostproben sowie der Betrieb von Kantinen sind erlaubnisfrei. 

Eine Gaststättenerlaubnis wird immer für eine bestimmte Betriebsart (z.B. Schankbetrieb, Diskothek, Speisewirtschaft etc.) und für bestimmte Räumlichkeiten erteilt.

Beschränkt sich die gastronomische Leistung auf den Ausschank alkoholischer Getränke, ohne dass gleichzeitig auch zubereitete Speisen abgegeben werden, so ist eine Gaststättenerlaubnis für die Betriebsart der Schankwirtschaft zu beantragen (Ausschankerlaubnis).

Berücksichtigen Sie bitte auch, dass sich die zu erfüllenden Anforderungen

1. an Sie als Gastwirtin oder Gastwirt,
2. an Ihr Betriebskonzept und/oder
3. an die von Ihnen ausgesuchten Betriebsräume

grundsätzlich bei jedem Objekt unterscheiden können.

Es handelt sich um ein Gaststättengewerbe, wenn Sie gewerblich

1. Getränke verabreichen (Schankwirtschaft) oder
2. zubereitete Speisen verabreichen (Speisewirtschaft) und
3. der Betrieb jedermann oder einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist.

Wenn Sie Ihren Gastronomiebetrieb zu einem bestimmten Anlass betreiben möchten (z.B. bei Stadtfesten, Schützenfesten, Kirmes und Musikveranstaltungen), benötigen Sie eine spezielle Erlaubnis, die Sie unter erleichterten Bedingungen erlangen können. Hierfür müssen Sie einen „Antrag auf vorübergehende Gestattung eines Gaststättenbetriebes“ stellen. Diesen Antrag finden Sie auch unter der Verlinkung zum Wirtschaft-Service-Portal.NRW.

Falls Sie die Gaststätte von einer anderen Person übernehmen wollen, können Sie – um einen nahtlosen Weiterbetrieb zu ermöglichen – unter erleichterten Bedingungen eine vorläufige Erlaubnis beantragen. Diese vorläufige Erlaubnis wird im Regelfall für höchstens drei Monate erteilt und später durch eine endgültige Erlaubnis ersetzt. Aus wichtigem Grund kann die Geltungsdauer der vorläufigen Erlaubnis aber ausnahmsweise verlängert werden. Dies gilt vor allem dann, wenn nicht innerhalb der Dreimonatsfrist eine endgültige Erlaubnis erteilt wird.

Zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit müssen Sie dem Gewerbeamt der Gemeinde Alfter folgende Unterlagen vorlegen:

  1. einen Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung,
  2. einen Auszug aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Führungszeugnis)  – Belegart „O",
  3. einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde   –  Belegart „9",
  4. eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes des Ortes, in dem Sie in den letzten drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben,
  5. eine Bescheinigung in Steuersachen des Gemeindesteueramtes des Ortes, in dem Sie in den letzten drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben,
  6. für juristische Personen: Aktuellen Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister.

Ihre fachliche Eignung weisen Sie durch folgende Unterlagen nach:

  1. einen Unterrichtungsnachweis einer Industrie- und Handelskammer nach § 4 Abs.1 S. 1 Nr. 4 Gaststättengesetz (auf diesen Nachweis kann die zuständige Behörde für die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis verzichten) oder einen Nachweis einer Befreiung gemäß Nr. 3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis im Gaststättengesetz i.V.m. deren Anlage 3,
  2. bei Abgabe von zubereiteten Speisen: Nachweis des Gesundheitsamtes über die Teilnahme an einem Belehrungsgespräch im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes oder ein gültiges Gesundheitszeugnis.

Weiterhin benötigt werden: 

  1. Die Unterlagen zum Gebäude, in dem sich die Gaststätte befindet: Lageplan, maßstabsgerechte Grundrisszeichnung und Schnittzeichnung, Einrichtungsplan des Betriebes (Bestuhlungsplan),
  2. eine Baugenehmigung,
  3. einen Pacht- oder Kaufvertrag in Kopie,
  4. bei Antragstellung durch eine/n Vertreter/in: Vollmacht,
  5. ggf. ein Schallschutzgutachten,
  6. ggf. ein Lüftungsgutachten.

Die Auskünfte sind bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage beim Gewerbeamt der Gemeinde Alfter zu beantragen, diese werden dem Amt direkt übersandt. Sie müssen deshalb in Ihrem Antrag die genaue Anschrift des Gewerbeamtes der Gemeinde Alfter und den Verwendungszweck angeben. 

Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.

Beachten Sie, dass das Gewerbeamt der Gemeinde Alfter im Einzelfall weitere Unterlagen benötigt. Informieren Sie sich rechtzeitig vor Ihrer Antragstellung.

Sachgebiet Bürgerdienste

Die Gaststättenerlaubnis muss vor Betriebsbeginn erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (ca. vier Wochen vor Betriebsbeginn) ist daher erforderlich.

Die vorläufige Gaststättenerlaubnis wird i. d. R. bis zu drei Monate befristet. Sie können eine Verlängerung beantragen, wenn bestimmte Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Sie die endgültige Erlaubnis bis zum Ablauf Ihrer vorläufigen Erlaubnis noch nicht erhalten haben.

Der Beginn der erlaubten Tätigkeit muss gleichzeitig dem Gewerbeamt der Gemeinde Alfter angezeigt werden (Gewerbeanmeldung).

Neben der Beantragung der dauerhaften oder vorläufigen Gaststättenerlaubnis können auch die verwandten Anträge "Gaststättengewerbe Gestattung", "Gaststättengewerbe dauerhafte oder vorübergehende Anzeige", "Stellvertretungserlaubnis nach Gaststättengesetz - dauerhafte oder befristete Erteilung", "Stellvertretungserlaubnis nach Gaststättengesetz - Anzeige der Beendigung der Stellvertretertätigkeit", "Anzeige der Weiterführung eines Gaststättengewerbes nach dem Tode des/der Erlaubnisinhaber/in" über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW bei der Gemeinde Alfter gestellt werden.

Damit Ihnen die Gaststättenerlaubnis erteilt werden kann, müssen Sie:

  1. Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen. Dies wird anhand der Auszüge aus dem Bundeszentralregister und dem Gewerbezentralregister geprüft.
  2. Ihre fachliche Eignung nachweisen. Dies erfolgt durch Vorlage eines Unterrichtungsnachweises gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GastG der Industrie- und Handelskammer oder einer Befreiung gemäß Nr. 3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis i. V. m. deren Anlage 3.
  3. Nachweisen, dass die objektbezogenen Voraussetzungen erfüllt sind. So müssen die Räumlichkeiten beispielsweise die zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Gästen und Beschäftigten aufgestellten Anforderungen der Bauordnung sowie die Vorgaben an Toiletten erfüllen. Außerdem dürfen vom Betrieb keine schädlichen Umweltauswirkungen ausgehen. Auch Anforderungen an die Barrierefreiheit werden überprüft.

Eine vorläufige Gaststättenerlaubnis können Sie nur beantragen, wenn Sie eine bereits bestehende Gaststätte unverändert übernehmen wollen (nicht bei einer Neueinrichtung oder Erweiterung). Das bedeutet, es dürfen weder an den Räumlichkeiten noch an der Betriebsart (z.B. Schankwirtschaft, Speisewirtschaft, Diskothek) im Rahmen der Fortsetzung des Betriebes Änderungen vorgenommen werden.

Die vorläufige Erlaubnis erhalten Sie nur, wenn Sie die Gaststättenerlaubnis schon beantragt haben oder gleichzeitig beantragen. 

Um eine vorläufige Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie folgendes nachweisen:

  1. Ihre persönliche Zuverlässigkeit,
  2. ggf. Ihre fachliche Eignung.

Um den Antrag über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW einreichen zu können, müssen Sie angemeldet sein. Es existieren 4 Anmeldeoptionen:

  1. Anmeldung mit Ihrem Servicekonto.NRW (Eine Kopie des Personalausweises muss dann im Verlauf des Online-Antrags hochgeladen werden)
  2. Anmeldung mit der eID-Funktion Ihres Personalausweises mittels der AusweisApp 2
  3. Anmeldung mit Ihrem Nutzerkonto eines anderen Bundeslandes oder dem Nutzerkonto.Bund
  4. Anmeldung mit Ihrem Unternehmenskonto auf ELSTER-Basis.

Gemäß der Tarifstelle 10.1.1.14 Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO) werden Verwaltungsgebühren nach dem jeweiligen Aufwand erhoben.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen