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Gaststättengewerbe (Erlaubnisse)

Kurzbeschreibung

Gaststätten mit und ohne Alkoholausschank müssen über das Wirtschafts-Service-Portal beim Sachgebiet Bürgerdienste der Gemeinde Alfter angezeigt werden. Sofern der Ausschank alkoholischer Getränke beabsichtigt ist, darf die Tätigkeit erst aufgenommen werden, wenn eine entsprechende Erlaubnis vorliegt.

Onlinedienstleistungen

Beschreibung

Der Ausschank von alkoholfreien Getränken und unentgeltlicher Kostproben sowie der Betrieb von Kantinen sind erlaubnisfrei. 

Eine Gaststättenerlaubnis wird immer für eine bestimmte Betriebsart (z.B. Schankbetrieb, Diskothek, Speisewirtschaft etc.) und für bestimmte Räumlichkeiten erteilt.

Beschränkt sich die gastronomische Leistung auf den Ausschank alkoholischer Getränke, ohne dass gleichzeitig auch zubereitete Speisen abgegeben werden, so ist eine Gaststättenerlaubnis für die Betriebsart der Schankwirtschaft zu beantragen (Ausschankerlaubnis).

Berücksichtigen Sie bitte auch, dass sich die zu erfüllenden Anforderungen

1. an Sie als Gastwirtin oder Gastwirt,
2. an Ihr Betriebskonzept und/oder
3. an die von Ihnen ausgesuchten Betriebsräume

grundsätzlich bei jedem Objekt unterscheiden können.

Es handelt sich um ein Gaststättengewerbe, wenn Sie gewerblich

1. Getränke verabreichen (Schankwirtschaft) oder
2. zubereitete Speisen verabreichen (Speisewirtschaft) und
3. der Betrieb jedermann oder einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist.

Wenn Sie Ihren Gastronomiebetrieb zu einem bestimmten Anlass betreiben möchten (z.B. bei Stadtfesten, Schützenfesten, Kirmes und Musikveranstaltungen), benötigen Sie eine spezielle Erlaubnis, die Sie unter erleichterten Bedingungen erlangen können. Hierfür müssen Sie einen „Antrag auf vorübergehende Gestattung eines Gaststättenbetriebes“ stellen. Diesen Antrag finden Sie auch unter der Verlinkung zum Wirtschaft-Service-Portal.NRW.

Falls Sie die Gaststätte von einer anderen Person übernehmen wollen, können Sie – um einen nahtlosen Weiterbetrieb zu ermöglichen – unter erleichterten Bedingungen eine vorläufige Erlaubnis beantragen. Diese vorläufige Erlaubnis wird im Regelfall für höchstens drei Monate erteilt und später durch eine endgültige Erlaubnis ersetzt. Aus wichtigem Grund kann die Geltungsdauer der vorläufigen Erlaubnis aber ausnahmsweise verlängert werden. Dies gilt vor allem dann, wenn nicht innerhalb der Dreimonatsfrist eine endgültige Erlaubnis erteilt wird.

Im Rahmen einer Gewerbeanzeige (Gaststätte MIT und OHNE Alkoholausschank) sind in der Regel folgende Unterlagen einzureichen:

  • Formular zur Gewerbeanmeldung
  • Personalausweis
  • Für juristische Personen: Auszug aus dem Handelsregister oder Vereinsregister
  • Bei Anzeige durch eine Vertreterin oder einen Vertreter: Vollmacht
  • Ggf. Erlaubnisurkunde (nicht obligatorisch, aber Voraussetzung für die Aufnahme des Gewerbes)
  • Ggf. Aufenthaltserlaubnis (nicht obligatorisch, aber ggf. Voraussetzung für die Aufnahme des Gewerbes)

Im Rahmen eines Erlaubnisverfahrens (Gaststätte MIT Alkoholausschank) sind in der Regel folgende Unterlagen einzureichen:

  • Personalausweis
  • Die Unterlagen zum Gebäude, in dem sich die Gaststätte befindet: Lageplan, Grundrisszeichnung und Schnittzeichnung in zweifacher Ausfertigung
  • Baugenehmigung und Schlussabnahme
  • Pachtvertrag in Kopie; die Bruttopacht muss erkennbar sein
  • Auskunft in Steuersachen des Finanzamtes des Ortes, in dem Sie in den letzten drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Gemeindesteueramtes des Ortes, in dem Sie in den letzten drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben
  • Führungszeugnis der Belegart O
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister der Belegart 9
  • Negativbescheinigung des Insolvenzgerichts derjenigen Amtsgerichte, in deren Bezirk Sie in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatten
  • Auszug aus der Schuldnerkartei über das Vollstreckungsportal der Länder
  • gemäß § 882b Zivilprozessordnung (ZPO)
  • Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer (IHK) über die Grundzüge des Lebensmittelrechts
  • Für juristische Personen: Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister oder eine Ausfertigung des Gesellschaftervertrags oder der Satzung
  • Bei Antragstellung durch eine/n Vertreter:in: Vollmacht
  • Ggf. Aufenthaltserlaubnis

Weiterhin benötigt werden: 

  1. Die Unterlagen zum Gebäude, in dem sich die Gaststätte befindet: Lageplan, maßstabsgerechte Grundrisszeichnung und Schnittzeichnung, Einrichtungsplan des Betriebes (Bestuhlungsplan),
  2. eine Baugenehmigung,
  3. einen Pacht- oder Kaufvertrag in Kopie,
  4. bei Antragstellung durch eine/n Vertreter/in: Vollmacht,
  5. ggf. ein Schallschutzgutachten,
  6. ggf. ein Lüftungsgutachten.

Die Auskünfte sind bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage beim Gewerbeamt der Gemeinde Alfter zu beantragen, diese werden dem Amt direkt übersandt. Sie müssen deshalb in Ihrem Antrag die genaue Anschrift des Gewerbeamtes der Gemeinde Alfter und den Verwendungszweck angeben. 

Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.

Beachten Sie, dass das Gewerbeamt der Gemeinde Alfter im Einzelfall weitere Unterlagen benötigt. Informieren Sie sich rechtzeitig vor Ihrer Antragstellung.

Sachgebiet Bürgerdienste

Die Gaststättenerlaubnis muss vor Betriebsbeginn erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (ca. vier Wochen vor Betriebsbeginn) ist daher erforderlich.

Die vorläufige Gaststättenerlaubnis wird i. d. R. bis zu drei Monate befristet. Sie können eine Verlängerung beantragen, wenn bestimmte Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Sie die endgültige Erlaubnis bis zum Ablauf Ihrer vorläufigen Erlaubnis noch nicht erhalten haben.

Der Beginn der erlaubten Tätigkeit muss gleichzeitig dem Gewerbeamt der Gemeinde Alfter angezeigt werden (Gewerbeanmeldung).

Neben der Beantragung der dauerhaften oder vorläufigen Gaststättenerlaubnis können auch die verwandten Anträge "Gaststättengewerbe Gestattung", "Gaststättengewerbe dauerhafte oder vorübergehende Anzeige", "Stellvertretungserlaubnis nach Gaststättengesetz - dauerhafte oder befristete Erteilung", "Stellvertretungserlaubnis nach Gaststättengesetz - Anzeige der Beendigung der Stellvertretertätigkeit", "Anzeige der Weiterführung eines Gaststättengewerbes nach dem Tode des/der Erlaubnisinhaber/in" über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW bei der Gemeinde Alfter gestellt werden.

Damit Ihnen die Gaststättenerlaubnis erteilt werden kann, müssen Sie:

  1. Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen. Dies wird anhand der Auszüge aus dem Bundeszentralregister und dem Gewerbezentralregister geprüft.
  2. Ihre fachliche Eignung nachweisen. Dies erfolgt durch Vorlage eines Unterrichtungsnachweises gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GastG der Industrie- und Handelskammer oder einer Befreiung gemäß Nr. 3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis i. V. m. deren Anlage 3.
  3. Nachweisen, dass die objektbezogenen Voraussetzungen erfüllt sind. So müssen die Räumlichkeiten beispielsweise die zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Gästen und Beschäftigten aufgestellten Anforderungen der Bauordnung sowie die Vorgaben an Toiletten erfüllen. Außerdem dürfen vom Betrieb keine schädlichen Umweltauswirkungen ausgehen. Auch Anforderungen an die Barrierefreiheit werden überprüft.

Eine vorläufige Gaststättenerlaubnis können Sie nur beantragen, wenn Sie eine bereits bestehende Gaststätte unverändert übernehmen wollen (nicht bei einer Neueinrichtung oder Erweiterung). Das bedeutet, es dürfen weder an den Räumlichkeiten noch an der Betriebsart (z.B. Schankwirtschaft, Speisewirtschaft, Diskothek) im Rahmen der Fortsetzung des Betriebes Änderungen vorgenommen werden.

Die vorläufige Erlaubnis erhalten Sie nur, wenn Sie die Gaststättenerlaubnis schon beantragt haben oder gleichzeitig beantragen. 

Um eine vorläufige Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie auch Ihre persönliche Zuverlässigkeit sowie ggf. Ihre fachliche Eignung nachweisen.

Um den Antrag über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW einreichen zu können, müssen Sie angemeldet sein. Es existieren 3 Anmeldeoptionen:

  1. Anmeldung mit der eID-Funktion Ihres Personalausweises mittels der AusweisApp 2
  2. Anmeldung mit Ihrem Nutzerkonto eines anderen Bundeslandes oder dem Nutzerkonto.Bund
  3. Anmeldung mit Ihrem Unternehmenskonto auf ELSTER-Basis.

Gemäß der Tarifstelle 10.1.1.14 Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO) werden Verwaltungsgebühren nach dem jeweiligen Aufwand erhoben.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen