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Antrag auf Hundesteuerbefreiung oder -ermäßigung
Kurzbeschreibung
Sie können unter besonderen Umständen einen Online-Antrag auf Hundesteuerbefreiung oder -ermäßigung bei der Gemeinde Alfter stellen.
Onlinedienstleistungen
Beschreibung
Eine Hundesteuer kann gemäß der Hundesteuersatzung der Gemeinde Alfter (Stand: 01.01.2024) unter folgenden Umständen nicht bezahlt werden:
- Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde Alfter aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei Ihrer Ankunft besitzen, wenn Sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.
- Steuerbefreiung wird auf Antrag für einen Hund gewährt, der ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonstiger hilfloser Personen dient. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "B", "BL", "aG", "GL" oder "H" besitzen.
- Weiterhin wird Steuerbefreiung auf Antrag gewährt für nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Hunde, die als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden. Die Steuerbefreiung gilt jedoch nur für einen Hund.
- Eine Steuerbefreiung wird auf Antrag für einen Hunde gewährt, den der Hundehalter aus dem Tierheim "Tierschutz für den Rhein-Sieg-Kreis e. V." in 53840 Troisdorf, Siebengebirgsallee 105 übernimmt. Die Steuerbefreiung wird befristet für 12 Monate erteilt und beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aus der Einrichtung übernommen worden ist.
- Für gefährliche Hunde (siehe "Hinweise und Besonderheiten") wird eine Steuerbefreiung nicht gewährt.
Eine Steuerermäßigung kann gemäß der Hundesteuersatzung in folgenden Fällen gewährt werden:
- Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für
- Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen, erforderlich sind,
- Hunde, die zu Melde-, Sanitäts- oder Schutzzwecken verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Gemeinde Alfter anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt.
- Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, ist die Steuer auf Antrag auf ein Vierteil des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen.
- Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27-40 SGB-XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41-46 SGB-XII) oder Arbeitslosengeld (§§ 19-27 SGB-II) erhalten sowie für diese einkommensmäßig gleichstehende Personen wird die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes nach § 2 gesenkt.
- Eine Steuermäßigung nach Abs. 1 bis 3 wird nur für einen Hund gewährt. Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 2 (siehe bei "Hinweise und Besonderheiten") wird eine Steuerermäßigung nicht gewährt.
Fachgebiet Sicherheit und Ordnung (1.3)
Große Hunde (§11 LHundG NRW)
Ein Hund wird als großer Hund definiert, wenn er ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimeter oder ein Gewicht von mindestens 20 Kilogramm erreicht.
Große Hunde dürfen nur gehalten werden, wenn die Halterin oder der Halter die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt, den Hund fälschungssicher mit einem Mikrochip gekennzeichnet und für den Hund eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat und dies gegenüber dem Ordnungsamt der Gemeinde Alfter nachweist.
Gefährliche Hunde sind solche Hunde,
- die auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werdern oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben. Als Ausbildung zum Schutzhund zählt nicht die von privaten Vereinen oder Verbänden durchgeführte sogenannte Schutzdienst- oder Sporthundeausbildung, sofern keine Konditionierung zum Nachteil des Menschen erfolgt;
- die sich nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes als bissig erwiesen haben;
- die in gefahrdrohender Weise einen Menschen angesprungen haben;
- die bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen.
Gefährliche Hunde im Sinne der Hundesatzung der Gemeinde Alfter sind insbesondere Hunde der Rassen:
- Pitbull Terrier
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Bullterrier
- Alano
- American Bulldog
- Bullmastiff
- Mastiff
- Mastino Espanol
- Mastino Napoletano
- Fila Brasileiro
- Dogo Argentino
- Rottweiler
- Tosa Inu
sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen.
Kreuzungen sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt. In Zweifelsfällen hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass eine Kreuzung nicht vorliegt.
Technischer Hinweis: Es handelt sich bei diesem Dienst um einen Online-Dienst der Gemeinde Alfter. Sollten Sie den Antrag abbrechen, werden Sie nicht auf das Kommunalportal zurückgeleitet, sondern auf die Internetseite der Gemeinde Alfter zurückgeführt.
Onlinedienstleistungen
Zuständige Einrichtungen
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Fachgebiet Sicherheit und Ordnung
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- Am Rathaus 7
- 53347 Alfter
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Zuständige Kontaktpersonen
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Profil: Link
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Position: Sachbearbeiter
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Telefon: 0228 6484-115
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E-Mail: frank.overkamp@alfter.de
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