Anzeige eines Wanderlagers
Kurzbeschreibung
Wenn Sie ein Wanderlager veranstalten und dieses öffentlich ankündigen möchten und die An- und Abreise der Teilnehmenden geschäftsmäßig durch Sie als Veranstalterin oder Veranstalter oder durch mit Ihnen zusammenwirkende Personen erfolgen soll, müssen Sie dies vorher anzeigen.
Bei dieser Leistung können Sie über das Wirtschafts-Service-Portal NRW die Anzeige eines Wanderlagers vornehmen.
Onlinedienstleistungen
Beschreibung
Sollen Waren und Leistungen außerhalb einer gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer behördlich festgesetzten Messe, einer Ausstellung oder eines Marktes im Reisegewerbe von einer festen Verkaufsstätte aus vorübergehend zum sofortigen Verkauf angeboten oder Bestellungen aufgenommen werden, handelt es sich hierbei um ein Wanderlager (§ 56a der Gewerbeordnung).
Ein Wanderlager liegt beispielsweise vor, wenn der Verkauf in Hotels oder Gaststätten erfolgt - bei sogenannten Kaffeefahrten - oder in nur vorübergehend genutzten leerstehenden Ladenlokalen.
Die unter § 55a GewO Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten unterliegen keiner Reisegewerbekartenpflicht. Die unter § 56 GewO Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten dürfen nicht angeboten werden.
Wird das Wanderlager öffentlich beworben, etwa durch Plakate, Zeitungsanzeigen, Rundschreiben, Einladungen und wird die An- und Abreise der teilnehmenden Personen zum und vom Ort des Wanderlagers durch die geschäftsmäßig erbrachte Beförderung durch die veranstaltende Person oder von Personen im Zusammenwirken mit der veranstaltenden Person erfolgen, so ist es zuvor bei der zuständigen Gewerbestelle anzuzeigen. Die Anzeige muss spätestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung erfolgen.
Das Wanderlager darf an Ort und Stelle durch den/ die in der Anzeige genannten Veranstalter oder eine von ihm/ihr bevollmächtigten Vertretung geleitet werden; der Name der Vertretung ist der Behörde in der Anzeige mitzuteilen. Tritt eine juristische Person als Veranstalter auf (GmbH, AG, Ltd. ...) ist stets eine Vertretung anzugeben, da die juristische Person nicht in eigener Person vor Ort tätig werden kann.
Zusätzlich können Sie über die Verlinkung im Wirtschafts-Service-Portal die Leistungen "Erteilung einer Reisegewerbekarte", "Änderung der Reisegewerbekarte", "Verlängerung der Reisegewerbekarte", "Anzeige von reisegewerbekartenfreien Tätigkeiten" und "Erlaubnis zum Feilbieten von Waren gelegentlich bestimmter Veranstaltungen" in Anspruch nehmen.
Folgende Dokumente werden systemseitig für die Antragstellung über das Wirtschafts-Service-Portal benötigt:
- Personalausweis oder Reisepass mit einer Meldebescheinigung der anzeigenden Person und der bevollmächtigten Vertretung falls diese gegeben ist.
Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt:
- bei juristischen Personen ein aktueller Registerauszug aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister
- ggf. Reisegewerbekarte der veranstaltenden Person und der bevollmächtigten Vertretung
- den Wortlaut und die Form der beabsichtigten öffentlichen Ankündigung
Die veranstaltende Person eines Wanderlagers hat dieses spätestens vier Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Die Veranstalterin oder der Veranstalter eines Wanderlagers muss in der Regel im Besitz einer Reisegewerbekarte sein. Die bevollmächtigte Vertretung der Veranstalterin oder des Veranstalters muss dann im Besitz einer Zweitschrift oder einer beglaubigten Kopie der Reisegewerbekarte der veranstaltenden Person sein.
Es fallen keine Gebühren an.
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Zuständige Einrichtungen
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Sachgebiet Bürgerdienste
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- Am Rathaus 7
- 53347 Alfter
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- Telefon:
0228 6484-214 - E-Mail:
buergerbuero@alfter.de
- Telefon:
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Zuständige Kontaktpersonen
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Position: Sachgebietsleiter
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Telefon: 0228 6484-120
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E-Mail: juergen.thoene@alfter.de