Suche
Wohngeld
Kurzbeschreibung
Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Alfter, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, können zur Entlastung ihrer Wohnkosten Wohngeld beantragen.
Onlinedienstleistungen
Beschreibung
Aufgrund der stetig steigenden Preise für Wohnraum fällt es vielen Haushalten schwer, die Kosten bei niedrigem und mittleren Einkommen zu tragen. Für diese Personen kann es einen staatlichen Zuschuss zu den Mietkosten geben.
Unter Wohngeld versteht man:
- einen Mietzuschuss für Mieterinnen oder Mieter einer Wohnung oder Untermieterinnen und Untermieter von Wohnraum oder für Bewohnerinnen oder Bewohner eines Heimes oder
- einen Lastenzuschuss für Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung.
Ob und in welcher Höhe Ihnen Wohngeld zusteht, hängt unter anderem ab von:
- der Anzahl der Haushaltsmitglieder,
- der Höhe des Gesamtjahresbruttoeinkommens,
- der Höhe der Miete oder Belastung (diese sind immer nur bis zu einer bestimmten Höhe zuschussfähig).
Um zu berechnen, wie hoch Ihr Wohngeld-Anspruch ausfallen könnte, nutzen Sie bitte die unverbindliche und anonymisierte Berechnung des Wohngeldrechners NRW oder des Wohngeldrechners des Bundes (siehe bei "Weitere Informationen").
Keinen Anspruch auf Wohngeld haben Bürger, die
- Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld erhalten.
- Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung erhalten.
- Hilfe zum Lebensunterhalt oder eine andere Transferleistung erhalten, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.
- Alleinstehende Studenten sind, die dem Grunde nach einen BAföG-Anspruch haben. Dies gilt auch, wenn der BAföG-Antrag allein aufgrund des Einkommens der Eltern oder des eigenen Einkommens abgelehnt wurde.
- Alleinstehende Auszubildende mit einem Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) sind.
Grundsätzlich müssen Sie folgende Nachweise der Wohnkosten oder der Belastung vorlegen:
- über Transferleistungen (zum Beispiel Hilfe zum Lebensunterhalt, Sozialgeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz);
- Verdienstbescheinigung zum Antrag auf Wohngeld;
- erhöhte Werbungskosten sind laut Steuerbescheid nachzuweisen;
- aktuelle Bescheide über Rentenbezüge jeglicher Art;
- über Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (z. B. Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld);
- Nachweis über Krankengeld sowie sonstige Lohnersatzleistungen;
- letzter Steuerbescheid (für Selbstständige/ Gewerbetreibende).
Bitte geben Sie zur Sicherheit alle Einkünfte aller Haushaltsmitglieder in Geld oder Geldeswert an, ohne Rücksicht auf ihre Quelle und ohne Rücksicht darauf, ob die Einkünfte steuerpflichtig sind oder nicht. Sie vermeiden damit unnötige Rückfragen.
Sachgebiet Soziales
Sie stellen den Antrag bis spätestens am letzten Tag des Monats, ab dem Sie Wohngeld beantragen möchten. In der Regel erhalten Sie das Wohngeld vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem Ihr Antrag bei der Wohngeldstelle gestellt wurde.
Im Durchschnitt dauert es acht Wochen, bevor Ihr Wohngeldbescheid vorliegt. Der exakte Bearbeitungszeitraum variiert jedoch häufig aufgrund der Verfügbarkeit der Nachweise.
Aufgrund der seit 1.1.2023 höheren Anzahl an Antragsberechtigten und der damit erhöhten Zahl an Anfragen kann es momentan zu Verzögerungen bei der Bewilligung von Wohngeld-Anträgen kommen.
Aufgrund technischer Probleme ist die Online-Beantragung für das Wohngeld in Nordrhein-Westfalen momentan ausgesetzt. Der Online-Dienst steht deshalb nicht zur Verfügung.
Zur Nutzung dieses Dienstes benötigen Sie ein Einfaches Servicekonto (Servicekonto ohne eID-Registrierung).
Die Bearbeitungsdauer für Sie beträgt circa 45 Minuten. Bitte suchen Sie vor der Antragsstellung alle Einnahmen und Ausgaben Ihrer Person bzw. Familie heraus. Die Sitzungsdauer ist auf 3 Stunden begrenzt. In diesen 3 Stunden können Sie sich auch aus dem Nutzerkonto aus- und einloggen und Ihr Antragsfortschritt bleibt erhalten. Über die Sitzungsdauer hinaus können Anträge jedoch nicht gespeichert werden, um zu einem späteren Zeitpunkt fortgeführt zu werden.
Alle Dateien zusammen sollten kleiner als 40 MB sein. Sonst werden die Dateien abgelehnt.
Für fachliche Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Wohngeldstelle der Gemeinde Alfter.
Bei allgemeinen Fragen ist das MInisterium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung Nordrhein-Westfalen (MHKBG NRW), Stelle Wohngeld zuständig: Tel. 0211 8618-50. E-Mail: egovernment@mhkbg.nrw.de
Die Beantragung von Wohngeld ist gebührenfrei.
Onlinedienstleistungen
Zuständige Einrichtungen
-
Sachgebiet Soziales
-
- Am Rathaus 7
- 53347 Alfter
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
-
Profil: Link
-
Position: Sachbearbeiterin
-
Telefon: 0228 6484-134
-
E-Mail: ulrike.schnick@alfter.de
-